Bei der Leiharbeit gilt – grundsätzlich – das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Das heißt: Leiharbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass sie im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen und beim Lohn mit vergleichbaren Stammarbeitnehmern im Entleiherbetrieb gleichgestellt werden. Per Tarifvertrag kann vom sog. Equal Pay abgewichen werden, aber spätestens nach neun Monaten Einsatzzeit in einem Betrieb (unter bestimmten Voraussetzungen erst nach 15 Monaten) muss das Zeitarbeitsunternehmen den Leiharbeitern die gleiche Vergütung gewähren, den die festangestellten Mitarbeiter im Einsatzbetrieb bekommen. Zu beachten ist: Wenn der Einsatz im Entleiherbetrieb für mehr als drei Monate unterbrochen wird, beginnt die Berechnung der 9-Monatsfrist wieder von vorne. Diese Regelung darf aber nicht dahingehend ausgenutzt werden, dass der Entleiher einem Leiharbeiter kündigt, um ihn nach etwas mehr als drei Monaten wieder einzustellen und somit den Anspruch auf „Equal Pay“ zu umgehen.
Unterbrechung für drei Monate und einen Tag geplant
In einem Fall vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach ging es um die Klage einer Frau, die bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt war. Sie wurde als Leiharbeiterin in einem Einzelhandelsunternehmen eingesetzt. Der Entleiher lehnte einen Einsatz über den 31.12.2017 hinaus ab. Das Zeitarbeitsunternehmen kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt aufgrund fehlender Beschäftigungsmöglichkeit zum Jahresende 2017. Gleichzeitig sagte es der Frau zu, sie ab dem 02.04.2018 – also nach drei Monaten und einem Tag – wieder einzustellen. Zum Hintergrund: Die Leiharbeiterin hätte ab dem 01.01.2018 einen Anspruch auf „Equal Pay“ gehabt. Durch eine Einsatzpause von mehr als drei Monaten wäre dieser Anspruch verhindert bzw. aufgeschoben worden.
Die Leiharbeiterin klagte gegen die Kündigung. Ihre Begründung: Die Kündigung sei nur ausgesprochen worden, um ihren Anspruch auf diejenige Vergütung, die auch den Stammkräften des Einsatzbetriebes gezahlt werde, zu verhindern. Dies reiche zur Rechtfertigung der Kündigung nicht aus.
Arbeitsgericht hebt Kündigung auf
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin für einen hinreichend langen Zeitraum fortgefallen sei. Die fehlende Einsatzmöglichkeit für drei Monate und einem Tag sei insoweit nicht ausreichend. Es sei Sinn und Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, dem Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Erledigung von Daueraufgaben entgegenzuwirken. Dadurch, dass das Zeitarbeitsunternehmen fast ausschließlich für das eine Einzelhandelsunternehmen tätig sei, würde die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes praktisch aufgehoben, wenn allein die fehlende Einsatzmöglichkeit zur Rechtfertigung der Kündigung ausreichen würde. In einem solchen Fall sei auch der Grund für die fehlende Einsatzmöglichkeit zu berücksichtigen, so das Arbeitsgericht.
Quelle: Arbeitsgericht Mönchengladbach
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.