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Mindestlohn-Ausnahme für Zeitungszusteller ist rechtens

 

Zeitung in der Zeitungsrolle
Für Zeitungszusteller galt während einer Übergangszeit eine Lohnuntergrenze unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns. Bild: © pattilabelle/Fotolia.de

Seit Anfang 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. In den Jahren 2015 und 2016 lag der Mindestlohn bei 8,50 EUR pro Stunde, seit dem 01.01.2017 beträgt er 8,84 EUR. Allerdings gab es bis Ende 2017 verschiedene Ausnahme- bzw. Übergangsregelungen, unter anderem für Zeitungszusteller. Für diese Berufsgruppe wurde der Mindestlohn stufenweise eingeführt: Gemäß § 24 Abs. 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) hatten Zeitungszusteller in 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns, ab dem 01.01. bis zum 31.12.2016 Anspruch auf 85 Prozent des Mindestlohns und für 2017 Anspruch auf 8,50 EUR pro Stunde. Aber ist diese stufenweise Heranführung an das Mindestlohn-Niveau überhaupt rechtens?

Klage einer Zustellerin

Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Klage einer Zustellerin zu entscheiden. Die Frau arbeitet nachts und stellt die Zeitungen bis 6 Uhr morgens zu. Arbeitsvertraglich vereinbart sind eine Vergütung auf Stücklohnbasis und ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent auf den Stücklohn. Tatsächlich zahlte der Arbeitgeber seit dem 01.01.2015 den geminderten Mindestlohn nach § 24 Abs. 2 MiLoG. Die Klägerin machte geltend, diese Vorschrift verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb unwirksam. 

Sie verlangte für den Zeitraum von Januar 2015 bis April 2016 die Differenz zum vollen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto je Stunde. Außerdem forderte sie einen höheren Nachtzuschlag. Dieser müsse nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden und wegen Dauernachtarbeit 30 Prozent betragen.

Anspruch auf höheren Nachtarbeitszuschlag 

Das Bundesarbeitsgericht gab der Zustellerin teilweise recht (BAG, Urteil vom 25.04.2018, Az. 5 AZR 25/17). Das BAG sprach ihr wegen dauerhafter Nachtarbeit einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent des ihr zustehenden Bruttoentgelts zu. 

Mindestlohn-Übergangsregelung ist verfassungsgemäß

Im Übrigen hat das BAG die Klage jedoch abgewiesen. § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so das BAG. Für zeitlich begrenzte Übergangsvorschriften räumt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine besondere Gestaltungsfreiheit ein. Diese hat der Gesetzgeber mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszusteller nach BAG-Ansicht nicht überschritten. Die Zustellerin hatte somit in den Jahren 2015 und 2016 nur Anspruch auf den abgesenkten Mindestlohn.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

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