Ein Ziel der Gesetzesreform ist, dass betriebliche Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft – wenn möglich – vermieden werden. Dementsprechend werden Arbeitgeber stärker als bisher dazu verpflichtet, den Arbeitsplatz so zu gestalten bzw. umzugestalten, dass eine werdende Mutter ohne Gesundheitsgefährdung weiterbeschäftigt werden kann.
Gefährdungsanalyse durchführen und Weiterbeschäftigung prüfen
Konkret heißt das: Arbeitgeber müssen zukünftig die Arbeitsplätze dahingehend einschätzen, ob „unverantwortbare Gefährdungen“ vorliegen. Falls die Analyse ergibt, dass solche Gefährdungen vorliegen, muss der Arbeitgeber versuchen, die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umzugestalten. Wenn dies nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, soll die schwangere Mitarbeiterin an einem anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz eingesetzt werden. Wenn auch eine solche Versetzung nicht infrage kommt, greift das betriebliche Beschäftigungsverbot.
Lockerung beim Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
Eine weitere Änderung im Rahmen der Mutterschutz-Reform: Das Verbot, Schwangere und stillende Mütter an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, wird gelockert. Gemäß der Neuregelung ist eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen künftig möglich, wenn die Frau zustimmt, wenn sie nicht alleine arbeitet und wenn für die jeweilige Branche eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen zugelassen ist. Hat die Frau der Arbeit an Sonn- und Feiertagen zugestimmt, so kann sie die Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr in bestimmten Fällen erlaubt
Grundsätzlich bleibt das Verbot der Nachtarbeit für Schwangere und stillende Mütter bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Schwangere aber künftig in der Zeit von 20 bis 22 Uhr beschäftigt werden. Dies ist nach der gesetzlichen Neuregelung dann möglich, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung spricht und Alleinarbeit für die schwangere Frau ausgeschlossen ist. Dafür wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Die Mitarbeiterin hat aber die Möglichkeit, ihre Zustimmung zur Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr jederzeit zu widerrufen.
Ausweitung des geschützten Personenkreises
Eine weitere wichtige Änderung ist die Erweiterung des geschützten Personenkreises. Dadurch haben in Zukunft mehr Mütter als bisher Anspruch auf Mutterschutz. Das Mutterschutzgesetz gilt ab 2018 zum Beispiel auch für Schülerinnen und Studentinnen sowie für arbeitnehmerähnliche Selbstständige.
Bereits in Kraft getretene Änderungen
Bereits seit dem 30.05.2017 gelten folgende Neuregelungen: Mütter von Kindern mit Behinderung bekommen vier Wochen länger als bisher und damit insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt. Außerdem wurde ein Kündigungsschutz von vier Monaten für Frauen eingeführt, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.