Datensparsamkeit Im Personalbereich macht der Einsatz der Blockchain beispielsweise im Recruiting Sinn. Zum Beispiel beschleunigt die Technologie den Bewerbungsprozess, und künftig könnte man darüber Unterlagen mit Sozialversicherungen oder anderen Behörden austauschen. Die wichtigsten rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus der Datenschutzgrundverordnung. Blockchain bedeutet Speicherung großer Datenmengen – das Datenschutzrecht aber fordert Datensparsamkeit und Löschung.
Recht auf Löschung von Daten Sicher: Die gesamte Personalakte eines Arbeitnehmers seit Beginn seiner Berufstätigkeit in eine zentrale Blockchain aufzunehmen, wäre praktisch. Bewerber müssten zum Vorstellungsgespräch keine Unterlagen mitbringen, sondern würden einfach Zugang zu ihren Unterlagen gewähren. Dies wird sich aber nicht durchsetzen, denn das Datenschutzrecht erlaubt das nicht. Es garantiert ein „Recht auf Vergessenwerden“. In jedem Arbeitsverhältnis laufen manche Dinge gut und andere schlecht. Der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, dass solche Vorgänge nach angemessener Zeit gelöscht werden.
Gesetzliche Aufbewahrungsfristen Bei neuen Technologien kann es auch ums Thema Mitbestimmung gehen: Dann, wenn die Technologie eine Überwachung des Arbeitnehmers ermöglicht. Dies wäre bei Blockchain vorstellbar. Wenn darüber Arbeitsvorgänge festgehalten werden und Vorgesetzte darauf Zugriff haben, so ermöglicht dies eine Überwachung. Der Betriebsrat hat deshalb ein Mitbestimmungsrecht. Rechtlich spricht aber nichts dagegen, das Arbeitsverhalten und auch -ergebnisse zu kontrollieren. Wenn dies aber mittelst Blockchain geschieht, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Daten nach angemessener Frist gelöscht werden und die gesetzlichen Aurbewahrungsfristen gewahrt werden.
Unterm Strich Weil das Thema Blockchain noch am Anfang steht, ist es zu früh, gesetzliche Regelungen für jede Eventualität zu schaffen. Der Gesetzgeber sollte erst einmal abwarten, welche Anwendungen sich entwickeln.
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