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Urteil: Weitergabe privater Daten rechtfertigt fristlose Kündigung

Liest ein Arbeitnehmer unbefugt eine an seinen Vorgesetzten gerichtete E-Mail und gibt darin enthaltene private Daten an eine dritte Person weiter, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hervor (LAG Köln, Urteil vom 02.11.2021, Aktenzeichen 4 Sa 290/21). Das LAG gab damit einem Arbeitgeber Recht und hob das anderslautende Urteil der Vorinstanz auf.

Privaten Chatverlauf weitergeleitet

Das LAG Köln hatte über die Kündigungsschutzklage einer Verwaltungsmitarbeiterin einer evangelischen Kirchengemeinde zu entscheiden. Soweit für ihre Buchhaltungsaufgaben erforderlich, hatte die Frau Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. Dort nahm die Mitarbeiterin eine E-Mail zur Kenntnis, die den Pastor auf ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau hinwies. Im E-Mail-Konto fand die Mitarbeiterin als Anhang einer privaten E-Mail einen Chatverlauf zwischen dem Pastor und der Betroffenen. Sie speicherte den Chatverlauf auf einem USB-Stick und leitete diesen anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiter. Nach Bekanntwerden dieses Vorgangs kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis fristlos. Die entlassene Mitarbeiterin gab an, sie habe die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern wollen.

In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Aachen der Mitarbeiterin Recht gegeben. Das Gericht erkannte in deren Verhalten zwar einen an sich wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung, hielt die Kündigung jedoch aufgrund des langen und bisher unbelastet verlaufenen Arbeitsverhältnisses – die Frau war seit 23 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt – und mangels Wiederholungsgefahr für unverhältnismäßig.

LAG Köln: Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Kirchengemeinde hatte Erfolg. Das LAG Köln sah das für die Aufgaben der Mitarbeiterin notwendige Vertrauensverhältnis als unwiederbringlich zerstört an. In der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten lag für das Gericht auch wegen der damit einhergehenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Dieser sei auch nicht durch die von der Klägerin vorgetragenen Beweggründe, die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern zu wollen, gerechtfertigt gewesen. Denn mit ihrer Vorgehensweise habe die Klägerin keines der angegebenen Ziele erreichen können.

Nach Ansicht des LAG überwiegt im vorliegenden Fall angesichts der Schwere der Pflichtverletzung das Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsinteresse der Arbeitnehmerin deutlich.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.