Urteil zum gestuften Ausschreibungsverfahren im öffentlichen Dienst
Öffentliche Arbeitgeber müssen Bewerber mit einer Schwerbehinderung grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einladen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt beim sog. gestuften Ausschreibungsverfahren, wie aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervorgeht.
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind grundsätzlich gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung des externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet – aber nicht ausnahmslos. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden: Wenn der öffentliche Arbeitgeber eine Stelle gleichzeitig extern und intern ausschreibt, darf die externe Ausschreibung unter den Vorbehalt gestellt werden, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genug interne Bewerber finden (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2018, Az. 1 Sa 26 öD/18). Können die freien Stellen alle mit internen Bewerbern besetzt werden, muss der öffentliche Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen als externen Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen, so das LAG. Die Nichteinladung ist nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht als Indiz für eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber zu werten.