Bereits im Mai letzten Jahres wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie eine befristete Sonderregelung in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufgenommen. Gemäß § 129 BetrVG können die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats sowie die Beschlussfassung während der Pandemie mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen. So können Präsenzsitzungen und damit einhergehende Ansteckungsrisiken vermieden werden. Zum rechtlichen Hintergrund: Normalerweise gilt die Präsenzsitzung als
Regelfall. Vor Einführung des § 129 BetrVG war die
Möglichkeit, dass Betriebsräte virtuell tagen und Beschlüsse fassen, gesetzlich nicht vorgesehen.
Sonderregelung bis zum 30.06.2021 verlängert
Ursprünglich war die Sonderregelung zur virtuellen Betriebsratsarbeit bis Jahresende 2020 befristet. Inzwischen wurde sie jedoch verlängert – und zwar bis zum 30.06.2021. Betriebsräte dürfen also auch in den nächsten Monaten digital tagen und Beschlüsse fassen. Zu beachten ist: Auch bei virtuellen Sitzungen gilt der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. Es muss also gewährleistet sein, dass Unbeteiligte keine Kenntnis vom Inhalt der Sitzung erlangen.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.