Am Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde die Kündigung eines Arbeitnehmers mit Schwerbehinderung während der Wartezeit verhandelt. Das Ergebnis geht aus dem kürzlich veröffentlichten Urteil hervor: Obwohl der Sonderkündigungsschutz noch nicht eingetreten war und eine Zustimmung des Integrationsamts nicht notwendig war, war die Kündigung trotzdem unwirksam. Der Grund: Bei solchen Kündigungen gilt es, Fristen einzuhalten und die Schwerbehindertenvertretung (SBV) – sofern vorhanden – ordnungsgemäß anzuhören. Im jüngsten Fall ist dies nicht korrekt erfolgt. Ein uneindeutiges Formular und ein halber Tag an der Frist vorbei kostete dem Arbeitgeber die Wirksamkeit der Kündigung. Vorher lag der Fall beim Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Zugang wählen und weiterlesen:
- Alle Plus-Artikel nutzen
- Das Magazin als E-Paper lesen & Zugriff auf das E-Paper-Archiv
- Im Gratismonat jederzeit kündbar, danach 175 € /Jahr
- Alle Plus-Artikel nutzen
- Das Magazin als E-Paper lesen & Zugriff auf das E-Paper-Archiv
- Jederzeit monatlich kündbar
