Viele Arbeitnehmer wünschen sich, zumindest teilweise von zu Hause aus arbeiten zu dürfen. Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ging es um den umgekehrten Fall: Ein Mitarbeiter hatte sich geweigert, im Homeoffice zu arbeiten und wurde daraufhin fristlos entlassen. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hatte Erfolg (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018, Az. 17 Sa 562/18).
Änderung des Arbeitsorts war nicht vertraglich geregelt
In dem LAG-Fall ging es um die fristlose Kündigung eines Ingenieurs. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer nach einer Betriebsschließung angeboten, seine Tätigkeit im „Home-Office“ zu verrichten. Im Arbeitsvertrag gab es keine Regelung zur Änderung des Arbeitsorts. Nachdem es der Arbeitnehmer abgelehnt hatte, im Homeoffice tätig zu werden, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Kündigungsschutzklage hatte Erfolg
Der Ingenieur klagte gegen die Kündigung und bekam Recht. Das LAG Berlin-Brandenburg entschied: Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit
ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus
diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, von zu Hause aus zu arbeiten. Dementsprechend durfte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts einseitig zuweisen. Dass Arbeitnehmer, zum Beispiel zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein können, führt nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.