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Mitarbeiter sozialversichern: Das sind die Regeln

Stempel Sozialversicherung
Das Hauptproblem bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit ist die Vertragsgestaltung. Foto: © Finanzfoto-stock.adobe.com

Ob Mitarbeiter im grenznahen Bereich bei einer Tochtergesellschaft eine Maschine installieren, bei einem Kunden den technischen Service vornehmen oder ob sie auf einem anderen Kontinent neue Märkte erschließen – die Gründe für die Entsendung sind vielfältig. Auch kleine Handwerksfirmen im grenznahen Bereich entsenden ihre Mitarbeiter tage- oder wochenweise, um einen Auftrag im Nachbarland zu erfüllen. Mehr als die Hälfte aller Unternehmen in Deutschland beschäftigt ihre Arbeitnehmer an einem Einsatzort außerhalb der Grenzen. Wie hoch die Anzahl der entsendeten Mitarbeiter ist, die von Deutschland aus vorübergehend in einem anderen Land arbeiten, weiß keiner genau. Schätzungen gehen von 150 000 bis 300 000 Arbeitnehmern aus.

Das Hauptproblem bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit ist die Vertragsgestaltung. Sie kann Auswirkungen auf den Sozialversicherungsschutz des Arbeitnehmers haben. Wenn der Arbeitgeber zu einer falschen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung kommt, kann dies dazu führen, dass er erhebliche Nachzahlungen leisten muss.

Das Prinzip der Ausstrahlung

Was also muss ein Arbeitgeber beachten? In der Sozialversicherung herrscht das sogenannte Territorialprinzip. Das bedeutet, dass grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Staates anzuwenden ist, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird – unabhängig davon, in welchem Land das Unternehmen seinen Sitz hat. Das hätte aber zur Folge – da jedes Land seine eigenen Sozialversicherungsgesetze hat –, dass beispielsweise ein deutscher Arbeitnehmer, der vorübergehend im Ausland arbeitet, bei einem häufigen Wechsel des Beschäftigungsstaates unter Umständen keine oder nur geringe Rentenansprüche erwerben kann.

Daher gilt bei einer Entsendung, die eine bestimmte Dauer nicht überschreitet, das Prinzip der Ausstrahlung. Dieses besagt, dass „bei einer vorübergehenden Verlagerung des Beschäftigungsortes eines Beschäftigten aus dem Inland in das Ausland weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht gelten“.

Überschreitet jedoch die Einsatzzeit im Gastland den Zeitraum von 24 Monaten, ist von Beginn an das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates maßgebend.

Wenn aber die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – also eine vorübergehende, befristete Befristung der Beschäftigung –, dass „strahlen“ die Rechtsvorschriften in den anderen Staat „aus“. Das heißt in der Praxis: Die Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung bleibt auch während des Auslandsaufenthaltes bestehen. In der Folge würde dies allerdings bedeuten, dass gegebenenfalls doppelte Beiträge zu zahlen sind – nämlich in Deutschland im Rahmen der Ausstrahlung und im Beschäftigungsstaat nach dem Territorialprinzip.

Welche Abkommen gelten?

Um doppelte Beitragszahlungen und andere Probleme zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Ländern Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Dabei handelt es sich um eine zwischenstaatliche Vereinbarung, die regelt, dass für die Sozialversicherung grundsätzlich immer nur ein Mitgliedsstaat zuständig ist. Der andere Staat verzichtet auf die Anwendung des Territorialprinzips.

Besondere Regelungen gelten für alle EU-Mitgliedsstaaten und zusätzlich für die EWR-Staaten Norwegen, Liechtenstein und Island sowie – aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen – für die Schweiz.

Bei einer längeren Entsendung, ab 24 Monaten, gilt von Beginn an das Recht des Beschäftigungsstaates. Jedoch besteht die Möglichkeit über eine so genannte Ausnahmevereinbarung eine andere Regelung zu treffen. Mit einigen Ländern hat Deutschland sogenannte bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen, wonach entsendete Arbeitnehmer nicht der ausländischen, sondern weiterhin nur der inländischen Sozialversicherung unterliegen.

Zu beachten ist aber, dass diese bilateralen Abkommen nicht immer alle Zweige der Sozialversicherung umfassen, sondern häufig nur die Renten- oder Krankenversicherung. Sofern ein Zweig nicht erfasst ist, gelten die jeweiligen nationalen Regelungen. Außerdem unterscheiden sich die Regelungen hinsichtlich der möglichen Dauer einer Entsendung.

Bei einer Entsendung in Staaten, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, ist die Anwendung der Ausstrahlung zu prüfen. Allerdings mit der Folge, dass es zur doppelten Versicherung und Beitragszahlung kommen könnte.

Arbeitgeber müssen sich also bei grenzüberschreitenden Einsätzen, die außerhalb der EU und des EWR-Raums stattfinden, zunächst darüber informieren, welche über- oder zwischenstaatlichen Regelungen mit dem entsprechenden Entsendeland existieren.

Tipp: Die ›Länderübersicht der TK zeigt Ihnen, was Ihre Mitarbeiter bei einem Aufenthalt im jeweiligen Land beachten müssen – von A wie Albanien bis Z wie Zypern.

Von: Christiane Siemann

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