Zukünftig sollen sich Mitarbeitende, die länger krankheitsbedingt von der Arbeit ausfallen, teilkrankschreiben lassen können. Mit einem entsprechenden Gesetz will die Bundesregierung ihnen eine stufenweise Wiederkehr in den Job ermöglichen. Bei vielen HR-Verantwortlichen stößt das Modell aber auf Skepsis. Das zumindest zeigen aktuelle Ergebnisse einer Umfrage des Ifo Instituts und des Personaldienstleisters Randstad. Sie befragten im zweiten Quartal 2026 rund 1.000 Führungskräfte zur geplanten Teilzeitkrankschreibung.
Wie bewerten Unternehmen die geplante Teilkrankschreibung?
Fast die Hälfte (48 Prozent) der befragten Unternehmen hält es „für nicht sinnvoll, dass sich Beschäftigte künftig auch teilweise krankmelden können“. Lediglich acht Prozent waren demgegenüber der Auffassung, ein solches Instrument sei „sehr sinnvoll“, 19 Prozent halten es für „eher sinnvoll“. Rund ein Viertel äußerte sich neutral.
Grund dafür sind laut der HR-Befragung offenbar Bedenken hinsichtlich der Wirkung: So erwarten 47 Prozent der Betriebe „keine wesentlichen positiven Effekte“. Wer jedoch Vorteile sieht, verspricht sich vor allem „kürzere Fehlzeiten“ (33 Prozent) oder „eine schnellere Rückkehr“ erkrankter Beschäftigter (31 Prozent).
Welche Hürden sehen Personaler bei der Teilarbeitsunfähigkeit?
Als wichtigste Hürde im Zusammenhang mit einer Teilarbeitsunfähigkeit sehen die HR-Profis laut Ifo Abgrenzungsfragen: „Die meisten Unternehmen befürchten eine schwierige Abgrenzung zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig“, sagt Ifo-Forscher Jonas Hennrich dazu. Das gelte für 76 Prozent der Teilnehmenden an der Analyse, bei Großunternehmen sogar für 88 Prozent. 57 Prozent befürchten überdies „zusätzlichen organisatorischen Aufwand“ in den Personalabteilungen. Nahezu die Hälfte (49 Prozent) hält ein solches Modell ferner in vielen Tätigkeiten „für kaum umsetzbar“. Sorge bereiten schließlich auch mögliche Folgen für die Zukunft: So verwiesen 35 Prozent darauf, sie fürchteten eine „Überforderung erkrankter Mitarbeitender“.
Derartige Sorgen hatte im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) geäußert und überdies mögliche arbeitsrechtliche Problemfelder angesprochen – etwa die Frage danach, „welche Arbeit Teilkrankgeschriebene überhaupt ausführen dürfen“ oder wie „mangelhafte Arbeitsleistung bei einer Teilkrankschreibung behandelt“ werde.
Geht es um die Unternehmensbereiche, in denen ein Teil-AU-Modell aus Sicht von HR überhaupt sinnvoll denkbar ist, nennen 55 Prozent die Verwaltung. Lediglich 11 Prozent können sich eine Teilzeitkrankschreibung für die Logistik und nur 8 Prozent für die Produktion vorstellen. Etwa ein Drittel der Betriebe kann überhaupt keinen Bereich benennen.
Die Bedenken passen mit Reaktionen aus der HR-Szene zusammen, die unsere Redaktion zuvor eingesammelt hatte. Dr. David Matusiewicz ist Professor für Medizinmanagement an der FOM Hochschule und Leiter des dortigen Forschungsinstituts für Gesundheit und Soziales sowie Geschäftsführer der DMX Group. Er weist darauf hin, dass sich Präsentismus durch das neue Modell verstärken könne. Auch könnte die Regelung Drucksituationen in leistungsorientierten Arbeitsumfeldern entstehen lassen. Bastian Schmidtbleicher-Lück, Geschäftsführer des BGM-Dienstleisters Moove, sieht bei der Regelungen, ebenfalls wie die vom Ifo Institut befragten HR-Verantwortlichen, die Gefahr, dass alle Beteiligten dadurch mehr abstimmen und mehr dokumentieren müssen. So könne ein administrativer Mehraufwand entstehen, den es eigentlich zu vermeiden gelte.
Doch er nennt auch Chancen. So könne die stufenweise Eingliederung, welche die Teilkrankschreibung ermögliche, laut Schmidtbleicher-Lück für zahlreiche Erkrankungen stabilisierend und gesundheitsfördernd wirken. Gerade auch bei psychischen Erkrankungen sei das der Fall. Und diese sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen. So sehr, dass sie laut DAK-Report nun die häufigste Ursache für Fehlzeiten sind. Laut Lück sei es oft sinnvoller, Arbeit angepasst fortzuführen, statt Menschen vollständig aus dem betrieblichen Kontext zu lösen.
Info
Die Möglichkeit einer Teilarbeitsunfähigkeit wurde von der Bundesregierung im Zug des sogenannten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung) beschlossen, das am 30. Juli 2026 in Kraft trat. Konkret finden sich die Vorgaben in einem neu geschaffenen § 44c SGB V, der allerdings erst Anfang 2028 in Kraft tritt.
Die Regelung hat folgenden Wortlaut:
„Teilarbeitsunfähigkeit
(1) Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, können während der Dauer der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung des Arbeitgebers ihre Arbeitsleistung teilweise erbringen, wenn der behandelnde Arzt mit Einwilligung des Versicherten eine Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Versicherten feststellt. Eine nicht nur geringfügige Erkrankung liegt vor, wenn nach ärztlicher Einschätzung aufgrund der Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist.
(2) Versicherte, die ihre Arbeitsleistung teilweise erbringen möchten, müssen dem Arbeitgeber ihre Bereitschaft zu einer teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung unter Angabe des Umfangs, für den der behandelnde Arzt eine Teilarbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 festgestellt hat, und den durch den Arzt attestierten Zeitraums anzeigen. Der Arbeitgeber hat innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Anzeige dem Versicherten mitzuteilen, ob er der teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung in dem angezeigten Umfang zustimmt. Stimmt der Arbeitgeber der teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung zu, hat er dem Versicherten den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in Textform mitzuteilen.
(3) Die Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 wird als Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit behandelt
- für den gesamten attestierten Zeitraum, wenn der Arbeitgeber die teilweise Erbringung der Arbeitsleistung ablehnt oder nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Anzeige des Versicherten mitteilt, ob er der teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung in dem angezeigten Umfang zustimmt,
- ab Beginn des attestierten Zeitraums bis zu dem vom Arbeitgeber nach Absatz 2 Satz 3 mitgeteilten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme oder
- wenn der Versicherte oder der Arbeitgeber die Teilarbeitsunfähigkeit vor Ablauf des attestierten Zeitraums beendet, ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Teilarbeitsunfähigkeit.
Vor Ablauf des attestierten Zeitraums kann der Versicherte die Teilarbeitsunfähigkeit beenden, indem er dem Arbeitgeber in Textform mittteilt, die Arbeitsleistung nicht mehr oder nicht im vereinbarten Umfang erbringen zu können. Der Arbeitgeber kann vor Ablauf des attestierten Zeitraums die Teilarbeitsunfähigkeit beenden, indem er seine Zustimmung zur teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitnehmer in Textform zurücknimmt.
(4) Erbringt ein Versicherter während der Dauer einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit teilweise seine Arbeitsleistung nach Absatz 1 Satz 1, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm hierfür anteiliges Arbeitsentgelt zu gewähren.
(5) Ein Anspruch der Versicherten auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes zur teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit besteht nicht.
(6) Das Nähere zur Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit nach Absatz 1, insbesondere zu den Voraussetzungen einer Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 25, 50 oder 75 Prozent, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 bis zum 1. Januar 2027.
(7) Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes finden auf die Teilarbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass ein anteiliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, soweit der Versicherte infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist; die im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelte Höchstdauer des Anspruchs verlängert sich dadurch nicht.
(8) Für die elektronische Übermittlung der Daten zur festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit und für die Ausstellung der Bescheinigung über eine Teilarbeitsunfähigkeit gilt § 109 des Vierten Buches sowie § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
(9) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Wirksamkeit der Teilarbeitsunfähigkeit im Vergleich zur stufenweisen Wiedereingliederung, auch als Teil eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Absatz 2 des Neunten Buches, und die Auswirkungen der Teilarbeitsunfähigkeit und des teilweisen Krankengeldes auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Dauer von Arbeitsunfähigkeitszeiten, die Inanspruchnahme von Krankengeld, die Entwicklung von Erwerbsminderungsrenten sowie die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenversicherung, unter Beteiligung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Sozialpartner sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2029 und erneut bis zum 1. Juli 2033.“
Frank Strankmann ist langjähriger Redakteur für die Personalwirtschaft. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.

