Eine Teilzeit-Krankschreibung soll zukünftig in Deutschland möglich sein. Damit kann ein erkrankter Arbeitnehmer oder eine betroffene Arbeitnehmerin während der Krankheitsphase teilweise arbeiten und sich für den restlichen Zeitraum krankschreiben lassen. Allerdings gilt dies nur für Arbeitsunfähigkeiten von mindestens vier Wochen. Dies hat die Bundesregierung im Gesetzesentwurf zur Gesundheitsreform beschlossen. Der Bundestag muss im nächsten Schritt über den Entwurf abstimmen.
Vorbild für die Teilarbeitsunfähigkeit – auch bekannt als Teilzeit-Krankschreibung – ist Skandinavien. Auf den dortigen Modellen basierend hat die Bundesregierung nun eine eigene Variante für Deutschland entwickelt, die in dem neuen Gesetzesentwurf verankert ist. Wenn nun also abzusehen ist, dass versicherte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen länger als vier Wochen ausfallen werden, können diese mit einer Teilzeit-Krankschreibung weiterarbeiten – mit verminderter Arbeitszeit, während ihrer attestierten Arbeitsunfähigkeit.
Die Voraussetzungen der Teilzeit-Krankschreibung
Das sind die Voraussetzungen dafür:
- eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit muss vorliegen, die länger als vier Wochen andauert
- der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss sich gesundheitlich dazu in der Lage sehen.
- die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt stellt eine entsprechende Teilarbeitsunfähigkeit in Höhe von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit fest.
- der Arbeitgeber muss der teilweisen Arbeitsaufnahme innerhalb von sieben Tagen zustimmen.
In dem Entwurf werden folgende Langzeiterkrankungen beispielhaft genannt, die für eine Teilzeit-Krankschreibung in Frage kämen: „psychische Erkrankungen, etwa depressive Episoden, Angststörungen oder Anpassungsstörungen, bei denen eine schrittweise Belastungssteigerung therapeutisch sinnvoll sein kann”, aber auch „Wirbelsäulenerkrankungen, bei denen eine reduzierte Arbeitsbelastung zur Stabilisierung der Genesung beitragen kann.” Des Weiteren seien „onkologische Erkrankungen, insbesondere während oder nach belastenden Therapiephasen, in denen eine begrenzte Arbeitsfähigkeit bestehen kann”, dafür geeignet.
Dem Arbeitgeber werden grundsätzlich sieben Kalendertage zur Verfügung gestellt – nachdem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ihm den Wunsch nach einer Teilzeit-Krankschreibung angezeigt hat –, um zu überprüfen, ob der Arbeitsplatz eine anteilige Arbeitsausübung hergibt. Wenn der Arbeitgeber innerhalb dieser sieben Tage jedoch keine Erklärung dazu abgibt, gilt der Arbeitsplatz als geeignet. Es ist dem Arbeitgeber aber auch gestattet, eine solche Teilarbeitsunfähigkeit abzulehnen. Dann gilt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin weiterhin als vollumfänglich krankgeschrieben. Der Arbeitgeber ist auch nicht dazu verpflichtet einen Arbeitsplatz so einzurichten oder anzupassen, dass eine teilweise Ausübung der ursprünglichen Tätigkeit möglich ist.
Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt von Teilzeit-Krankschreibung unberührt
Die bisherigen Vorschriften zur Entgeltfortzahlung bleiben auch im Falle einer teilweisen Krankschreibung weiterhin bestehen. Was sich jedoch ändert sind die Regelungen zum Krankengeld nach sechs Wochen Ausfall durch Krankheit. Hier haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei einer Teilzeit-Krankschreibung einen Anspruch auf Teilkrankengeld. Das heißt, dass die Krankenkasse dann Krankengeld nur anteilig der nicht geleisteten Arbeitszeit zahlt. Gleichzeitig zahlt der Arbeitgeber das Entgelt für diesen Zeitraum entsprechend der erbrachten Arbeitsleistung.
Die Regelung der Teilzeit-Krankschreibung kommt nicht überall gut an. Jüngst hatte Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), den Vorschlag zur Teilzeit-Krankschreibung scharf kritisiert. Seine Kritik drehte sich insbesondere um den Mehraufwand, den eine solche Regelung für Ärztinnen und Ärzte bedeute.
Tonia Schöler ist Volontärin bei der Personalwirtschaft.

