Grenzwerte und Beiträge in der Sozialversicherung 2025
Wie in jedem Jahr ändern sich auch zum 1. Januar 2025 wieder die Grenzwerte in der Sozialversicherung. Unsere Übersicht zeigt die wichtigsten Werte und Beträge.
vonJürgen Heidenreich
Lesezeit: 3 Min.
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Wie hoch ist der Beitragssatz zur Krankenversicherung? Unsere Tabelle klärt auf. (Foto: Stockfotos-MG-stock.adobe.com)
Beitragssätze:
Krankenversicherung
allgemeiner Beitragssatz
14,6 v.H.
ermäßigter Beitragssatz
14,0 v.H.
ggf. zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags
durchschnittlicher Zusatzbeitrag
2,5 v.H.
pauschaler Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte
13,0 v.H.
Pflegeversicherung
allgemeiner Beitragssatz
3,4 v.H. (unter Vorbehalt)
Beitragszuschlag für Kinderlose
0,6 v.H.
Rentenversicherung
allgemeiner Beitragssatz
18,6 v.H.
Beitragssatz Knappschaft
24,7 v.H.
pauschaler Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte
15,0 v.H.
Arbeitslosenversicherung
2,6 v.H.
Entgeltfortzahlungsversicherung
U1
nach Satzung der jeweiligen Kasse
U2
nach Satzung der jeweiligen Kasse
Insolvenzgeldumlage
0,06 v.H. (unter Vorbehalt)
Künstlersozialabgabe
5,00 v.H.
Beitragszuschuss des Arbeitgebers (Höchstbetrag)
Zuschuss für freiwillig gesetzlich Versicherte zzgl. der Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags
402,41 Euro
Zuschuss für privat Krankenversicherte zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags
402,41 Euro 68,91 Euro
Zuschuss für Pflegeversicherung
93,71 Euro
Zuschuss für Pflegeversicherung (nur Sachsen)
66,15 Euro
Faktor F
0,6846 (unter Vorbehalt)
Beitragsbemessungsgrenzen
Alte Bundesländer
Neue Bundesländer
monatlich
jährlich
monatlich
jährlich
Krankenversicherung/Pflegeversicherung
5.512,50 Euro
66.150 Euro
5.512,50 Euro
66.150 Euro
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung
8.050,00 Euro
96.600 Euro
8.050,00 Euro
96.600 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung
9.900,00 Euro
118.800 Euro
9.900,00 Euro
118.800 Euro
Die Grenzwerte in der Kranken- und Pflegeversicherung waren schon seit einigen Jahren deckungsgleich. Jetzt sind die Werte erstmals auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich.
Weitere Grenzwerte:
Krankenversicherungspflichtgrenze (jährlich)
allgemein
73.800 Euro
besondere Grenze
66.150 Euro
Bezugsgröße
West
3.745 Euro
Ost
3.745 Euro
geringfügige Beschäftigung
556 Euro
Gleitzone (Midijob)
556,01 Euro bis 2000 Euro
Geringverdiener
325 Euro
Sachbezüge
Freie Verpflegung
333 Euro
Freie Unterkunft
282 Euro
Gesamt (für Jugendliche und Auszubildende gelten abweichende Beträge)
615 Euro
Beitragsverteilung
Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Allerdings gibt es einige Besonderheiten.
In der Krankenversicherung werden die gesetzlich festgelegten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Seit 2019 gilt das auch für einen von der Krankenkasse des Beschäftigten erhobenen Zusatzbeitrag.
In der Pflegeversicherung müssen kinderlose Mitglieder einen Beitragszuschlag von 0,6 v.H. des beitragspflichtigen Entgelts zahlen. Dieser Zuschlag ist allein vom Arbeitnehmer zu zahlen (Ausnahme Geringverdiener). Im Bundesland Sachsen ist der Arbeitgeberanteil niedriger. Versicherte mit mehr als einem Kind erhalten einen Beitragsabschlag von je 0,25 Prozent für das zweite bis fünfte Kind. Der Abschlag kommt nur dem Versicherten selbst zugute.
Sind Mitarbeiter rentenversicherungsfrei in der Rentenversicherung, weil sie eine Altersrente beziehen und die individuelle Regelaltersgrenze erreicht haben, muss der Arbeitgeber gleichwohl seinen Anteil an den Beiträgen (9,30 v.H.) abführen. Verzichtet der Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit, wird der Arbeitnehmeranteil auch weiterhin abgezogen.
Bis zum Erreichen der Regelaltersrente zahlen Arbeitgeber und Beschäftigte jeweils die Hälfte des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung. Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind arbeitslosenversicherungsfrei. In diesen Fällen muss nur der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil entrichten.
Geringverdiener: Bei Auszubildenden, deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 Euro beträgt, muss der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, allein tragen. Das gilt dann auch für den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und ggf. den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung. In diesen Fällen wird nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz herangezogen, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz. Besonderheit: Wird die Geringverdienergrenze nur durch eine Einmalzahlung überschritten, trägt der Arbeitgeber die gesamten Beiträge bis zur Grenze von 325 Euro allein. Die auf den überschießenden Betrag entfallenden Beiträge werden nach den üblichen Regelungen aufgeteilt. In der Praxis hat diese Regelung nur noch wenig Bedeutung, da seit 2020 Mindestausbildungsvergütungen gesetzlich festgelegt werden. Diese Beträge liegen deutlich über 325 Euro. Allerdings lässt das Gesetz Abweichungen nach unten zu, soweit diese durch Tarifverträge geregelt sind.
Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung: Die Umlagebeträge zur U1 (Kostenerstattung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und zur U2 (Kostenerstattung für Aufwendungen bei Mutterschaft) sind ausschließlich vom Arbeitgeber aufzubringen. Die U1 gilt nur für Unternehmen mit nicht mehr als 30 Beschäftigten.
Insolvenzgeldumlage: Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers erhalten die Beschäftigten das ausstehende Arbeitsentgelt von der Bundesagentur für Arbeit. Die dadurch entstehenden Kosten werden über die Insolvenzgeldumlage aufgebracht. Diese Beträge muss der Arbeitgeber zahlen.
Info
Bei Redaktionsschluss waren noch nicht alle Werte endgültig verabschiedet. Sobald die Werte festgelegt sich, finden Sie die Aktualisierung auf der Internetseite der TK.
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