Grenzwerte und Beiträge in der Sozialversicherung 2025

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Beitragssätze:

Krankenversicherung

allgemeiner Beitragssatz14,6 v.H.
ermäßigter Beitragssatz14,0 v.H.
ggf. zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags
durchschnittlicher Zusatzbeitrag2,5 v.H.
pauschaler Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte13,0 v.H.

Pflegeversicherung

allgemeiner Beitragssatz3,4 v.H. (unter Vorbehalt)
Beitragszuschlag für Kinderlose0,6 v.H.

Rentenversicherung

allgemeiner Beitragssatz 18,6 v.H.
Beitragssatz Knappschaft24,7 v.H.
pauschaler Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte15,0 v.H.

Arbeitslosenversicherung                                                            

2,6 v.H.

Entgeltfortzahlungsversicherung

U1nach Satzung der jeweiligen Kasse
U2nach Satzung der jeweiligen Kasse

Insolvenzgeldumlage

0,06 v.H. (unter Vorbehalt)

Künstlersozialabgabe

5,00 v.H.

Beitragszuschuss des Arbeitgebers (Höchstbetrag)

Zuschuss für freiwillig gesetzlich Versicherte
zzgl. der Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags 
402,41 Euro
Zuschuss für privat Krankenversicherte
zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags
402,41 Euro
68,91 Euro
Zuschuss für Pflegeversicherung93,71 Euro
Zuschuss für Pflegeversicherung (nur Sachsen)66,15 Euro

Faktor F

0,6846 (unter Vorbehalt)

Beitragsbemessungsgrenzen

 Alte Bundesländer Neue Bundesländer 
 monatlichjährlichmonatlichjährlich
Krankenversicherung/Pflegeversicherung5.512,50 Euro66.150 Euro5.512,50 Euro66.150 Euro
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung8.050,00 Euro96.600 Euro8.050,00 Euro96.600 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung9.900,00 Euro118.800 Euro9.900,00 Euro118.800 Euro

Die Grenzwerte in der Kranken- und Pflegeversicherung waren schon seit einigen Jahren deckungsgleich. Jetzt sind die Werte erstmals auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich.

Weitere Grenzwerte:

Krankenversicherungspflichtgrenze (jährlich)

allgemein73.800 Euro
besondere Grenze66.150 Euro

Bezugsgröße

West3.745 Euro
Ost3.745 Euro

geringfügige Beschäftigung

556 Euro

Gleitzone (Midijob)                                                                   

556,01 Euro bis 2000 Euro

Geringverdiener

325 Euro

Sachbezüge

Freie Verpflegung333 Euro
Freie Unterkunft282 Euro
Gesamt (für Jugendliche und Auszubildende gelten abweichende Beträge)615 Euro

Beitragsverteilung

Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Allerdings gibt es einige Besonderheiten.

  • In der Krankenversicherung werden die gesetzlich festgelegten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Seit 2019 gilt das auch für einen von der Krankenkasse des Beschäftigten erhobenen Zusatzbeitrag.
  • In der Pflegeversicherung müssen kinderlose Mitglieder einen Beitragszuschlag von 0,6 v.H. des beitragspflichtigen Entgelts zahlen. Dieser Zuschlag ist allein vom Arbeitnehmer zu zahlen (Ausnahme Geringverdiener). Im Bundesland Sachsen ist der Arbeitgeberanteil niedriger. Versicherte mit mehr als einem Kind erhalten einen Beitragsabschlag von je 0,25 Prozent für das zweite bis fünfte Kind. Der Abschlag kommt nur dem Versicherten selbst zugute.
  • Sind Mitarbeiter rentenversicherungsfrei in der Rentenversicherung, weil sie eine Altersrente beziehen und die individuelle Regelaltersgrenze erreicht haben, muss der Arbeitgeber gleichwohl seinen Anteil an den Beiträgen (9,30 v.H.) abführen. Verzichtet der Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit, wird der Arbeitnehmeranteil auch weiterhin abgezogen.
  • Bis zum Erreichen der Regelaltersrente zahlen Arbeitgeber und Beschäftigte jeweils die Hälfte des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung. Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind arbeitslosenversicherungsfrei. In diesen Fällen muss nur der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil entrichten.
  • Geringverdiener: Bei Auszubildenden, deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 Euro beträgt, muss der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, allein tragen. Das gilt dann auch für den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und ggf. den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung. In diesen Fällen wird nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz herangezogen, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz.
    Besonderheit: Wird die Geringverdienergrenze nur durch eine Einmalzahlung überschritten, trägt der Arbeitgeber die gesamten Beiträge bis zur Grenze von 325 Euro allein. Die auf den überschießenden Betrag entfallenden Beiträge werden nach den üblichen Regelungen aufgeteilt. In der Praxis hat diese Regelung nur noch wenig Bedeutung, da seit 2020 Mindestausbildungsvergütungen gesetzlich festgelegt werden. Diese Beträge liegen deutlich über 325 Euro. Allerdings lässt das Gesetz Abweichungen nach unten zu, soweit diese durch Tarifverträge geregelt sind.
  • Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung: Die Umlagebeträge zur U1 (Kostenerstattung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und zur U2 (Kostenerstattung für Aufwendungen bei Mutterschaft) sind ausschließlich vom Arbeitgeber aufzubringen. Die U1 gilt nur für Unternehmen mit nicht mehr als 30 Beschäftigten.
  • Insolvenzgeldumlage: Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers erhalten die Beschäftigten das ausstehende Arbeitsentgelt von der Bundesagentur für Arbeit. Die dadurch entstehenden Kosten werden über die Insolvenzgeldumlage aufgebracht. Diese Beträge muss der Arbeitgeber zahlen.

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