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Pension Run-off – Übertragung von bAV-Zusagen auf Rentnergesellschaften

Pension Run-off und seine Abgrenzung zu den tradierten Restrukturierungsoptionen

Der Pensions Run-off einer bAV-Zusage ist abzugrenzen von ihrer

  • Schließung für Neueintritte. Diese hat keinen Einfluss auf bestehende bAV-Zusagen.
  • Abfindung. Diese unterliegt dem BetrAVG und kommt generell nur für aktive Versorgungsanwärter in Betracht.
  • aufwandsreduzierenden Modifizierung. Diese ist nur für aktive Versorgungsanwärter relevant.
  • Änderung des Durchführungswegs zum Pensionsfonds. Diese bewirkt nur eine bilanzielle Korrektur.

Den Optionen ist gemeinsam, dass sie eine Enthaftung des Arbeitgebers nur gegenüber einzelnen Begünstigten (Abfindung) oder gar nicht bewirken. Arbeitgeber ziehen sie in der Praxis im Einzelfall in Betracht, v.a. wenn die Restrukturierung aktive Versorgungsanwärter erfassen soll.
Der Pensions Run-off ermöglicht die haftungsbefreiende Auslagerung der Pensionsverpflichtungen auf eine Rentnergesellschaft. Die Auslagerung erfolgt als umwandlungsrechtliche Übertragung auf einen anderen Rechtsträger (originäre Rentnergesellschaft) oder durch eine Übertragung des operativen Geschäfts auf einen anderen Rechtsträger, sodass beim bisherigen Rechtsträger nur die bAV-Zusagen von UVA-Anwärtern und Rentenempfängern verbleiben (abgeleitete Rentnergesellschaft).

Auslagerung auf eine originäre Rentnergesellschaft

Die Rentnergesellschaft tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die bAV-Zusage ein. Der Eintritt bedarf nicht der Zustimmung der Versorgungsbegünstigten.

Die Auslagerung erfasst regelmäßig nur bAV-Zusagen von UVA-Anwärtern und Rentenempfängern. bAV-Zusagen von aktiven Versorgungsanwärtern verbleiben bei der übertragenden Gesellschaft und werden gegebenenfalls nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Rentnergesellschaft übertragen. Die Enthaftung des Arbeitgebers tritt nicht unmittelbar ein – er haftet nach der Auslagerung gesamtschuldnerisch mit der Rentnergesellschaft für zehn Jahre auf die Erfüllung der übertragenen Pensionsverpflichtungen. Das BAG hat zudem in seinem Rentnergesellschaft-Urteil (v. 11.3.2008, 3 AZR 356/06) entschieden, dass der Arbeitgeber zur hinreichenden Kapitalausstattung der Rentnergesellschaft verpflichtet ist. Dies soll gewährleisten, dass die Rentnergesellschaft die Pensionsverpflichtungen auch tatsächlich erfüllen kann.

Die hinreichende Kapitalausstattung ist im Kern anhand einer versicherungsmathematischen Kalkulation zu ermitteln. Hierfür hat das BAG im Rentnergesellschaft-Urteil Leitplanken (Rechnungszins und Sterbetafeln als Parameter, generelle Entscheidungsautonomie des Arbeitgebers bei der Kapitalauswahl, hypothetische Kalkulation des Anpassungspotentials nach § 16 BetrAVG für die Rentenleistungen aus den Pensionsverpflichtungen) gesetzt, die dem Arbeitgeber in der Praxis – in Abstimmung mit seinem Abschlussprüfer – eine bedarfsgerechte Ausgestaltung der Kapitalausstattung sowohl der Höhe nach als auch in der konkreten Zusammensetzung ermöglichen.

Möchte der Arbeitgeber eine abschließende Entpflichtung erreichen – also die bAV-Zusagen auch nicht in einer Konzerngesellschaft bündeln – bevorzugt er eine Auslagerung der bAV-Zusagen auf einen kommerziellen Anbieter und überträgt dazu an diesen die Gesellschaftsanteile an der Rentnergesellschaft. Der Anbieter übernimmt nach der Übertragung neben der Durchführung der bAV-Zusagen die Administration und Anlage des übertragenen Kapitals. Der Markt der kommerziellen Rechtsträger hat in der jüngeren Vergangenheit ein dynamisches Wachstum erfahren. Vor allem die seit 2017 in den Markt eingetretenen Anbieter ermöglichen durch individuelle Kapitalausstattung- und Kapitalanlagemodelle differenzierte Optionen für den Arbeitgeber bei der Anbieter-Auswahl.

Zusammenfassung

Der Einsatz eines Pension Run-off zur Restrukturierung der bAV-Zusagen kann für den Arbeitgeber eine sinnvolle Maßnahme zur Optimierung der bestehenden bAV-Zusagen beinhalten. Welche Gestaltungsoption für das jeweilige Unternehmen geeignet ist, hängt von der konkreten Ausgangslage und den Bedürfnissen des Unternehmens ab. Sie ist im Kern abhängig von der Zusammensetzung des Kreises der Versorgungsbegünstigten (aktive/UVA-Versorgungsanwärter, Rentenempfänger), von den Rechtsgrundlagen der bAV-Zusagen und etwa relevanten steuerlichen Implikationen, von der bedarfsgerechten Auswahl des (kommerziellen) Rechtsträgers der Rentnergesellschaft und der konkreten Finanzierung des Kapitalbedarfs für die Durchführung der Enthaftung.

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