Die Covid-19-Krise hat Spuren in der bAV vieler Unternehmen hinterlassen. Zum einen mussten sie im Jahr 2020/21 die Auswirkungen des Kurzarbeitergeldes auf die Entgeltumwandung managen. Zum anderen bereitet die Unsicherheit an den Kapitalmärkten, die Frage der Liquiditätssicherung und der Sicherstellung der Leistungsverpflichtung vielerorts Kopfzerbrechen. Es ist vor allem die Niedrigzinslage, die neue Lösungen erfordert. Daher befassen sich bAV-Berater, Versicherer und Rechtsexperten im Auftrag ihrer Kunden in erster Linie mit De-Risking-Maßnahmen, neuen bAV-Modellen, dem Dauerthema Digitalisierung der bAV-Verwaltung und – noch immer – mit der Zuschusspflicht nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) von 2018.
Fit für den 1. Januar 2022
Was zunächst nur für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019 galt, wird mit dem 1. Januar 2022 auch für alle älteren Verträge zur Pflicht: Immer wenn Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung über versicherungsförmige Durchführungswege Sozialversicherungsbeiträge einsparen, müssen sie 15 Prozent der Ersparnis als Arbeitgeberzuschuss an Pensionsfonds, Pensionskasse oder eine Direktversicherung weiterleiten. Trotz der Übergangsfrist von vier Jahren sind noch nicht alle Arbeitgeber darauf vorbereitet.
Eine der Ursachen: Schwierigkeiten bereiten nach wie vor die begrenzten Einbringungsmöglichkeiten der Zuschüsse in bestehende Altverträge, die zum Teil auf sehr lange Laufzeiten angelegt sind und einer unterschiedlichen steuerlichen Förderung unterliegen. Problematisch ist auch, dass viele Versicherer die Beitragszusage mit Mindestleistung (BzM) nicht mehr anbieten werden, sondern ausschließlich eine beitragsorientierte Zusage (BoLz). Für die Entgeltumwandlung stellt sich daher die Frage, ob eine bloße 80-prozentige Beitragsgarantie noch dem Wertgleichheitsgebot für die Entgeltumwandlung entspricht.
Auch die Frage des Berechnungsmodus der 15 Prozent des umgewandelten Entgelts haben längst nicht alle Arbeitgeber für sich beantwortet. Ob sie spitz oder pauschal berechnen, entscheiden Unternehmen häufig nach Aufwand. In der Praxis zeigt sich, dass sich bei Altverträgen das sogenannte Reduktionsmodell als praktikabel darstellt: Die Entgeltumwandung wird einvernehmlich so weit herabgesetzt, dass der Versicherungsbeitrag inklusive des Zuschusses insgesamt auf gleicher Höhe bleiben und der Versicherungsvertrag wie gehabt weiterlaufen kann.
Versorgungswerke krisenfest aufstellen
Im Wesentlichen stand bei Arbeitgebern im Jahr 2021 die Neu- oder Umgestaltung ihrer bAV auf dem Plan mit dem Ziel, Risiken der Ausfinanzierung zu minimieren. Im Jahr 2022 werden sich sowohl die Unternehmen weiterhin auf diese Aufgabe konzentrieren. Gleichzeitig wechseln Arbeitgeber von der leistungsorientierten zur beitragsorientierten Zusage. Andere Unternehmen prüfen, ob sie die Pensionsverpflichtungen im Bestand behalten, jedoch anders ausfinanzieren zum Beispiel mit CTA-Modellen. Als weitere Form des De-Riskings sind unter anderem auch Rentnergesellschaften gefragt, die ihre Versorgungsverpflichtungen vom Betrieb separieren wollen. Allerdings müssen hierbei Einschränkungen der BAG-Rechtsprechung beachtet werden.
Große mittelständische Unternehmen und Konzernen wählen kapitalmarktorientierte Anlagen und ändern ihre Leistungszusagen. Denn letztlich sei es nicht möglich, bei niedrigsten Zinsen alle Beiträge zur Garantieerzeugung sicher anzulegen und auf viel Rendite zu hoffen. Dagegen bietet die beitragsorientierte Zusatzleistung viele Vorteile für Unternehmen und Arbeitnehmer. Arbeitgeber können sich auf die Beschränkung des Haftungsrisikos – die berechnete zugesagte Leistung – verlassen. Aber auch Arbeitnehmer profitieren, denn sie erhalten höhere Renditechancen und der zum Rentenbeginn vorhandene Vertragswert kann auch über den eingezahlten Beiträgen liegen.
Welche Anlageform wählen?
Die bAV-Anwartschaft kann über eine Kapitalanlage laufen zum Beispiel in einem risikooptimierten Lebenszyklus-Fonds: In der Ansparphase wird mit einer hohen Aktienquote und entsprechenden Renditechancen gestartet und der Anteil der Wertpapiere mit zunehmendem Alter abgesenkt. Je näher der Renteneintritt eines jeden Planteilnehmers rückt, desto stärker wird in Anleihen und Geldmarktprodukte umgeschichtet, um so bereits erzielte Renditen zu sichern.
Eine andere Alternative sind Kapitalmarktgebunde Produkte als kollektive Modelle. Bei diesen lässt sich die Rendite auch über die Rentenbezugsphase hochhalten. Die Pufferung von Schwankungen sind gerade bei der reinen Beitragszusage möglich. In gewissen Grenzen sind solche kollektiven Versorgungswerke auch als unmittelbare Versorgungszusage umsetzbar. Einige große Unternehmen sind hier bereits Vorreiter.
Ist das Sozialpartnermodell endgültig gescheitert?
Erst gehypt und dann versenkt? Anfang 2018 brachte das Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) den jüngste Durchführungsweg ins Spiel: Das Sozialpartnermodell (SPM) sieht eine reine Beitragszusage vor und setzt auf die Tarifpartner. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Dabei sind Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer verboten. Im Gegenzug werden Arbeitgeber von der Haftung befreit. Viele Pilotprojekte wurden von angekündigt, aber bislang taucht das Thema in Tarifgesprächen nicht auf und realisierte SPM sucht man vergebens. Ein Grundproblem liegt in der Tarifbindung, erklären die bAV-Experten die bisherige Erfolgslosigkeit des Sozialpartnermodells. Wenn kleine und mittlere Unternehmen mit dem SPM erreicht werden sollen, sei diese Bindung kontraproduktiv.
Die neuen Ampel-Partner haben das SPM im Koalitionsvertrag nicht erwähnt. Vielmehr wollen sie den Einstieg in die kapitalgedeckte Rente in allen drei Säulen der Altersvorsorge zulassen. Möglicherweise wird über diesen Weg das SPM noch mal stärker ins Bewusstsein rücken, das es auch aktienfreundlich angelegt ist.
Weckruf nach Berlin
Die Lobbyisten der Versicherer, Sozialverbände, Gewerkschaften, Finanzdienstleister, Arbeitgebervertreter und bAV-Berater sind mal mehr oder weniger laut, doch die meisten Forderungen blieben bislang unerhört. Zum Beispiel ein erleichterter Eingriff in bestehende Versorgungwerke sowie eine unkomplizierte bAV-Portabilität zum neuen Arbeitgeber sowie eine möglichst einfache – wenn möglich steueroptimierte – Wandlung von der betrieblichen Vorsorge beim Renteneintritt in die private Vorsorge. Darüber hinaus sei eine digitale Übersicht über alle Vorsorgeformen eines Arbeitnehmers überfällig. Zwar wurde 2021 ein Gesetz zur Einführung der Digitalen Rentenübersicht mit einem Überblick der Rentenansprüche aus allen drei Säulen erlassen, aber die Umsetzung lässt auf sich warten.
Christiane Siemann ist freie Journalistin und Moderatorin aus Bad Tölz, spezialisiert auf die HR- und Arbeitsmarkt-Themen, die einige Round Table-Gespräche der Personalwirtschaft begleitet.