Mit welchem Verkehrsmittel Arbeitnehmer zur Arbeit kommen, kann auch eine Frage des Anreizes sein. Wir stellen die Vor- und Nachteile der beliebtesten Fringe Benefits für Vielfahrer und Pendler vor.
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Mit welchem Verkehrsmittel Arbeitnehmer zur Arbeit kommen, kann auch eine Frage des Anreizes sein. Nämlich, wenn Arbeitgeber beispielsweise Bahncard, Tankgutschein oder kostenfreies Aufladen von E-Fahrzeugen als Zusatzleistungen anbieten. Wir stellen die Vor- und Nachteile der beliebtesten Fringe Benefits für Vielfahrer und Pendler vor.
Bahncard
Die personengebundene Bahncard ist eine Rabattkarte, die die Preise bestimmter Fahrten je nach Ausprägung verbilligt oder sogar kostenfrei stellt. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine solche Karte entweder zur Verfügung stellen oder entstehende Kosten erstatten. Vor allem in Ballungsgebieten wird eine auch privat nutzbare Karte für Arbeitnehmer als Benefit immer attraktiver.
Die steuerliche Behandlung ist nicht ganz unkompliziert. Arbeitgeber sollten zunächst klären:
handelt es sich um die Bahncard 25, 50 oder 100,
wird sie beruflich oder auch privat genutzt,
soll sie auch für Fahrten von und zur Arbeit genutzt werden
und/oder sollen lediglich bestimmte Fahrten ersetzt werden.
Dies alles kann sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer zu jeweils unterschiedlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen, die im Vorfeld, am besten mit einem Experten, durchgerechnet werden sollten. In vielen Fällen lohnt der Aufwand jedoch.
Elektro-Fahrzeuge
Die Übernahme von Kosten für die Fahrradausstattung bis hin zur Überlassung eines ganzen (Elektro-)Fahrrads ist eine Zusatzleistung, die vor allem in den letzten Jahren stark an Beliebtheit gewonnen hat. Das ist unter anderem auf den zunehmenden Autoverkehr und die Einführung von E-Bikes zurückzuführen. Sie bieten dem Mitarbeiter Anreize für mehr Bewegung und die Wahl eines ökologischen Fortbewegungsmittels. Der Arbeitgeber kann auch einen Pool an Fahrrädern leasen, um diese seinen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen – inklusive Möglichkeit der späteren günstigen Übernahme durch die Mitarbeiter Siehe hierzu auch OFD Nordrhein-Westfalen, 03.05.2016 – Kurzinfo LSt 1/2016.
Die Kosten für den Arbeitgeber hängen unter anderem von dem Umfang des Rahmenvertrags mit dem Leasingunternehmen und etwaiger Zusatzversicherungen ab. Der Arbeitnehmer muss das Rad als geldwerten Vorteil mit 1 Prozent des Anschaffungspreises pro Monat versteuern – und kann es auch für private Fahrten nutzen.
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist neben der 1-Prozent-Regelung auch noch ein 0,03-Prozent-Zuschlag für die Nutzung für die Fahrten zur Arbeit anzusetzen.
Kostenfrei Aufladen und geldwerten Vorteil nutzen
Seit Jahresbeginn können Arbeitnehmer, die ihr Elektrofahrzeug kostenfrei beim Arbeitgeber aufladen, diesen geldwerten Vorteil steuerfrei nutzen. Dabei ist es egal, ob es sich um den Privat-PKW, ein S-Pedelec-Elektrofahrrad oder den privat genutzten Dienstwagen handelt.
Bei Anschaffung eines Elektroautos mit Erstzulassung ab 18.05.2011 braucht der Besitzer seit Jahresbeginn 10 Jahre lang keine Kfz-Steuer zu bezahlen, also doppelt so lange wie vor der Neuregelung.
Auch Fahrzeuge, die ab dem 18.05.2016 mit verkehrsrechtlicher Genehmigung zum reinen Elektromobil umgerüstet wurden, fallen unter diese Steuerbefreiung. Letztmöglicher Erstzulassungs- bzw. Umrüstungstermin dafür ist der 31.12.2020.
Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern den Strom zum Aufladen der Elektroautos kostenlos und über den Arbeitslohn hinaus zur Verfügung, müssen die Arbeitnehmer diesen geldwerten Vorteil nicht versteuern, vorausgesetzt, es handelt sich um reine Elektrowagen bzw. Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge.
Wird ein E-Dienstwagen auch privat genutzt und kommt der Arbeitnehmer für diesen Teil des Ladestroms selber auf, kann er sich die Kosten im Rahmen des Auslagenersatzes vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Bei E-Bikes ist ein zulassungspflichtiges S-Pedelec Voraussetzung, dessen Geschwindigkeit mehr als 25 Stundenkilometer beträgt.
Auf geschenkte Ladeeinrichtungen sind Steuern fällig
Während eine von der Firma kostenlos oder vergünstigt bereitgestellte Ladevorrichtung Arbeitnehmern das steuerfreie Aufladen ihrer E-Mobile ermöglicht, wird bei einer übereigneten, also dem Arbeitnehmer geschenkten Ladeeinrichtung eine Pauschale von 25 Prozent Steuern auf den Wert dieser Ladetechnik fällig, zzgl. Soli und Kirchensteuer.
Tankgutscheine
Wie beispielsweise auch Einkaufsgutscheine stellen Tankgutscheine Sachbezüge dar. Sie sind mit dem Bruttowert abzüglich eines pauschalen Preisnachlasses von vier Prozent anzusetzen. Bis zu 44 Euro monatlich sind sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei. Ist auf dem Gutschein kein Wert ausgewiesen, darf der pauschale Abschlag nicht vorgenommen werden. Stattdessen ist die Ware genau zu bezeichnen, sprich: die Füllmenge und die Art des Kraftstoffs. Übersteigen die Sachbezüge die Freigrenze von 44 Euro, sind sie vollständig als geldwerter Vorteil zu versteuern. Achtung: Bei der Freigrenze sind alle Sachbezüge zu addieren.
Jobticket
Jobtickets sind nicht nur, aber vor allem für Pendler interessant. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, handelt es sich um einen Sachbezug für den Arbeitnehmer. Es gelten damit dieselben Regeln wie beispielsweise bei den Tankgutscheinen: Nur bis zu einer Freigrenze von 44 Euro im Monat sind sie steuerfrei. Auch bei der Gewährung mehrerer Sachbezüge darf diese Grenze insgesamt nicht überschritten werden.
In der Regel sind Monatstickets heutzutage teurer. Dann kann der Mitarbeiter einen Teil der Kosten zuzahlen, sodass der Restbetrag unter oder bei maximal 44 Euro liegt. Die Kosten für den Arbeitgeber sind von den Verhandlungen mit dem jeweiligen regionalen Verkehrsunternehmen abhängig.
Was Arbeitgeber bei Zuzahlungen beachten sollten
Zusatzleistungen tragen zu einer positiven Arbeitsatmosphäre bei und können die Beschäftigten oftmals auch in ihrer Lebensführung unterstützen. Darüber hinaus können sie die Identifikation mit dem Unternehmen stärken, positiv auf die Arbeitgebermarke wirken und die Motivation steigern.
Andererseits sollten Angebote immer gegengerechnet werden. Nicht umsonst heißen sie Zusatzleistungen – ein Ausgleich für ein bewusst niedrig angesetztes Grundgehalt sollten sie nicht sein. Arbeitgeber sollten die Konditionen für solche Leistungen außerdem schriftlich eindeutig festlegen, da Mitarbeiter sonst zu einem späteren Zeitpunkt mit betrieblicher Übung argumentieren können: Dann haben sie möglicherweise einen Rechtsanspruch auf die Leistung.
Bei dem Angebot von Fringe Benefits ist auch zu bedenken, dass ein Mehraufwand in der Verwaltung und Buchhaltung entsteht. So müssen die Zusatzleistungen vom Arbeitgeber ebenfalls im Lohnkonto erfasst werden. Die etwaigen steuerpflichtigen Teile erhöhen den zu versteuernden Bruttoarbeitslohn.
Eigenanteile der Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht Voraussetzung, um die Zuwendungen in Anspruch nehmen zu können. Sie bieten sich manchmal aber an, um z. B. Steuerfreigrenzen nicht zu überschreiten.
Ist der Arbeitgeber nicht bereit, Zusatzleistungen zu gewähren, kommt ggf. die Überlegung ins Spiel, Gehalt in steuerbegünstigte Leistungen umzuwandeln. Vom Finanzamt wird das aber nicht akzeptiert, wenn in der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Regelung wie bei Kindergartenzuschüssen die Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gefordert wird.
Autoren: David Schahinian, freier Journalist, Frankfurt a. M./Bernhard Hillmoth, Diplom-Finanzwirt