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Entscheidung des BFH: Minijob mit Angehörigen und Firmenwagenüberlassung

Erstes Verfahren:

Im ersten Verfahren stellte der Kläger der Lebensgefährtin einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Gegenwert der Fahrzeugüberlassung für private Zwecke sollte gegen den baren Vergütungsanspruch aufgerechnet werden.

Reaktion des Finanzamtes

Das Finanzamt versagte die Anerkennung. Klage und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (BFH-Beschluss vom 21.12.2017 – III B 27/17, BFH/NV 2018 S. 432). Die Fahrzeugüberlassung an eine nahestehende Person im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses hält einem Fremdvergleich nicht stand. 

Zweites Verfahren:

In diesem Streitfall beschäftigte der Kläger seine Ehefrau mit einem Monatslohn von 400 Euro. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er ihr einen Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den darin liegenden geldwerten Vorteil, der nach der sogenannten 1-Prozent-Methode ermittelt wurde, rechnete der Kläger auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 Euro an. Das Finanzamt (FA) erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich jedoch nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer Pkw-Überlassung im Rahmen eines Minijobs einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Reaktion des Finanzamtes

Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 27.09.2017 – 3 K 2547/16, BB 2018 S. 1123) gab der dagegen gerichteten Klage statt und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben an. Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrags noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden.

Reaktion des BFH

Das BFH hat in diesem Zusammenhang ein weiteres Mal entschieden und erkennt den Arbeitsvertrag steuerlich nicht an. (BFH, Urteil v. 10.10.2018 – X R 44-45/17). Auf die Revision des FA hob der BFH die FG-Entscheidung auf und ging von einer fremdunüblichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses aus.