Insolvenz: Fakten statt Angstmacherei

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Die Insolvenz von Unternehmen macht derzeit häufig Schlagzeilen. Anfang Juni platzten landesweit Urlaubspläne, da die Reisegesellschaft FTI insolvent ging. Wenig später meldete die Weltbild-Gruppe Insolvenz an. Erst diese Woche stellte Gries Deco Company, Betreiber des Möbel- und Accessoire-Händlers Depot, einen Insolvenzantrag, laut eigenen Angaben wegen sinkender Umsatzzahlen. Betroffen sind allein hier mehr als 4.000 Mitarbeitende in über 300 deutschen Filialen.

Insgesamt meldete die Kölner Wirtschaftsauskunftei Creditreform Ende Juni 11.000 Unternehmensinsolvenzen in Deutschland im ersten Halbjahr 2024 – die höchste Zahl seit 2016. Eine solcher Schritt führt bei der Belegschaft oft zu großer Unsicherheit. Ängste bezüglich der Zukunft des Unternehmens und ausbleibenden Gehalts sind belastend – und die Personalverantwortlichen müssen damit umgehen.

Ulrich Kammerer hat sich mit seiner Beratung auf die Unterstützung von Unternehmen in Krisenphasen spezialisiert. (Foto: UKMC)

Dabei sei Insolvenz an sich nicht unbedingt etwas Negatives, sagt Ulrich Kammerer, der mit seiner Beratung als „Unternehmer-Retter in Krisenzeiten“ in solchen Fällen unterstützt. Dass Insolvenz mit einer Hiobsbotschaft gleichgesetzt würde, sei eine Fehleinschätzung mit langer Geschichte, meint er: „Der falsche Grundsatz ‚Insolvenz ist eine Schande‘ hat sich in den vergangenen 2.000 Jahren tief in das kollektive Bewusstsein der Menschheit eingeprägt.“

Sicheres Gehalt

HR sollte den Ängsten der Mitarbeitenden also pragmatisch begegnen. Am drängendsten ist sicher die Befürchtung, dass das Gehalt wegfällt. Diese Frage kann bei der Mitarbeiterversammlung besprochen werden, die normalerweise bei einem Insolvenzverfahren ausgerufen wird. (Eine Ausnahme bildet das Verfahren innerhalb des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens, kurz StaRUG. Mehr Informationen dazu gibt es auf unserem Schwesterportal „Finance“) „Und dabei ist die Antwort immer so wahr wie einfach: Nie war das Gehalt sicherer als in den nächsten drei Monaten, denn es kommt als Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit, wobei der Staat haftet“, sagt Kammerer.

Mitarbeitende haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hatten (§§ 165 ff. SGB III). Das Insolvenzgeld entspricht in der Regel dem Nettogehalt (mit länderabhängigen Obergrenzen für Besserverdienende) und ist steuerfrei. Es wird von der Agentur für Arbeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgezahlt – allerdings rückwirkend. Der Arbeitgeber hat im vorläufigen Insolvenzverfahren die Möglichkeit, es über eine Bank vorzufinanzieren. Als Sicherheit gelten hier die Ansprüche der Mitarbeitenden gegenüber der Arbeitsagentur. In einem Interview mit dem „Finance Magazin“ rät Insolvenzverwalter Michael Pluta daher: „Mit der Arbeitsagentur und den Banken sollte man daher von Anfang an einen offenen Dialog führen.“

Kündigungsfrist kann gekürzt werden

Eine weitere wichtige Botschaft, mit der HR eventuelle Sorgen auffangen kann: Arbeitnehmer haben weiterhin Rechte während einer Insolvenz, auch wenn diese sich teils ändern können. Alexander von Saenger, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Insolvenzverwaltung Schultze und Braun, weist im Unternehmensblog darauf hin: „Das Insolvenzrecht schlägt das Arbeitsrecht in vielen Punkten.“ Dies betrifft beispielsweise Kündigungsfristen – auch solche, die von Tarifverträgen festgelegt werden, so von Saenger. Die Insolvenzordnung berechtigt gemäß § 113 das Unternehmen, die Kündigungsfrist auf maximal drei Monate zu senken. „Das klingt zunächst hart, kann für den Erhalt des Unternehmens und zumindest eines Teils der Arbeitsplätze aber entscheidend sein, wenn dafür notwendige Kündigungen schneller wirksam werden“, schreibt von Saenger.

Führungskraft muss Positivität ausstrahlen

Ulrich Kammerer räumt mit einem weiteren Mythos auf, nämlich dem, dass schlechte Führung grundsätzlich für eine Insolvenz verantwortlich sei. „Auch gut geführte und erfolgreich laufende Betriebe können vor wirtschaftlichen Problemen stehen, bedingt durch externe Faktoren wie Marktentwicklung, Veränderungen in der Gesetzgebung oder unerwartete Krisen.“

Umso wichtiger ist es, die Motivation und die Moral der Belegschaft auch während der Insolvenzabwicklung zu fördern. Bereits die Wortwahl, meint Kammerer, sei hier entscheidend: „Der Begriff ‚Insolvenzabwicklung‘ ist stark negativ konnotiert. Zumindest bei einem ESUG- oder einem StaRUG-Verfahren handelt es sich in keinem Fall um eine Abwicklung, sondern um ein spannendes Projekt, aus einem in Schieflage geratenem Betrieb wieder ein zukunftsfähiges Unternehmen zu machen.“ (Anm. der Redaktion: ESUG: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, mehr dazu hier). Die Führungskraft sieht Kammerer hier in der Pflicht, dies nicht nur zu verinnerlichen, sondern dieses positive Verhältnis zur Insolvenz auch an die Belegschaft weiterzugeben. „Danach ist es dann wie im klassischen Arbeitsalltag: Sobald Herausforderungen und Chancen begriffen sind, müssen sie offensiv und zuversichtlich in die eigene Mannschaft transferiert werden.“

Im Fall von Depot hat sich das Unternehmen für eine Sanierung in Eigenverwaltung entschieden, die bisherige Transformation sei zu langfristig geplant gewesen. Der Geschäftsbetrieb gehe weiter, Löhne und Gehälter seien bis 2024 gesichert. Ob die Kehrtwende aus eigener Kraft gelingt, wird sich Anfang des kommenden Jahres zeigen.

Angela Heider-Willms verantwortet die Berichterstattung zu den Themen Transformation, Change Management und Leadership. Zudem beschäftigt sie sich mit dem Thema Diversity.