Kabinettsbeschluss zum BRSG II: Was muss HR wissen?

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Update zum Kabinettsbeschluss (4. September 2025)

Die Bundesregierung hat am Mittwoch nun auch einen Regierungsentwurf vorgelegt und beschlossen. Er folgt weitgehend dem Referentenentwurf, enthält nun aber doch unter anderem einen Absatz zur Evaluation im Jahr 2028. Dessen Fehlen im Referentenentwurf war mit Überraschung aufgenommen worden.

Referenten- und Regierungsentwurf sowie Stellungnahmen von Ländern und Verbänden finden sich auf der Website des zuständigen Bundesarbeitsministeriums.

Ursprüngliche Nachricht zum Referentenentwurf (6. August 2025):

Nur gut jede zweite sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person verfügt über eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV). Insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen ist die bAV kaum verbreitet. Das sieht die Bundesregierung als Problem, denn nur wenige Deutsche haben fürs Alter ausgesorgt und können sich im Ruhestand gut finanzieren. Eine zusätzliche Altersvorsorge zur gesetzlichen Rentenversicherung sei deshalb wünschenswert.

Um den Verbreitungsgrad der bAV zu erhöhen, hat die Koalition einen Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) vorgelegt. Neu sollte dieser Entwurf den wenigsten vorkommen, denn gegenüber dem Regierungsentwurf der alten Bundesregierung vom September 2024 gibt es nur wenige Änderungen, und zwar vor allem folgende:

  • Öffnung des Sozialpartnermodells und Verbreitung der reinen haftungsbeschränkenden Beitragszusage
  • Vereinfachte Möglichkeit zur Einführung von Opt-out-Systemen
  • Mehr Spielraum für Pensionskassen bei den bestehenden Anlagemöglichkeiten durch die Möglichkeit einer vorübergehenden Unterdeckung des Sicherungsvermögens
  • Erhöhung der Höchstgrenze der steuerlichen Förderung und Dynamisierung der einschlägigen Einkommensgrenze
  • Lockerung der Abfindungsmöglichkeiten und somit weitere Möglichkeiten zur Abfindung von Kleinstanwartschaften

„Der Referentenentwurf ist zwar insgesamt kein großer Wurf im Sinne einer großen bAV-Reform“, sagt Hanne Borst, Managing Director und Head of Retirement Deutschland & Österreich beim Beratungsunternehmen WTW, „enthält aber für die betriebliche Altersversorgung viele kleinere und überwiegend sinnvolle Maßnahmen.“ Dr. Philipp Harald Zinndorf, Rechtsanwalt und Associate bei der Kanzlei Noerr Partnerschaftsgesellschaft, lobt, dass „der Gesetzgeber die Herausforderungen der Arbeitgeber erkennt und – wenn auch in kleinen Schritten – Komplexität abbaut, Flexibilität schafft und so den wesentlichen und tragenden Akteur der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland, den Arbeitgeber, entlastet“.

Opting-out-Modelle leichter einzuführen

Trotz ihres recht verhaltenen Urteils heben die Expertin und der Experte positive Aspekte des neuen Entwurfs hervor: Aus Zinndorfs Sicht sind besonders die Regelungen zur Ausweitung der Abfindungsmöglichkeiten für Arbeitgeber sowie zum Ausbau und der teilweisen Dynamisierung der steuerlichen Förderung gelungen. „Beide Instrumente sorgen direkt und effizient für Entlastungen der Arbeitgeber“, urteilt er.

Dr. Philipp Harald Zinndorf ist Rechtsanwalt und Associate bei der Kanzlei Noerr Partnerschaftsgesellschaft. (Foto: Noerr)

Eine wichtige Rolle für Arbeitgeber werde aus seiner Sicht auch die erleichterte Möglichkeit zur Errichtung von Opt-out-Systemen spielen. „Damit haben Arbeitgeber nun die Möglichkeit, alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern in ein System der betrieblichen Altersversorgung zu integrieren, welches durch Entgeltumwandlung und ergänzende Arbeitgeberzuschüsse finanziert wird“, so Zinndorf. Opting-out bedeutet, dass die Entgeltumwandlung automatisch erfolgt, ohne dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihr explizit zustimmen. Vielmehr muss jeder, der keine Beiträge zur bAV leisten möchte, aktiv widersprechen. „Bisher war eine Einführung solcher Systeme nur auf der Grundlage von Tarifverträgen möglich, in Zukunft können solche Systeme auch per Betriebsvereinbarung eingeführt werden“, erklärt Zinndorf.

Borst von WTW bedauert jedoch, dass das jetzt ins Gesetz aufgenommene Opting-out-Konzept für Entgeltumwandlungen praktisch einen kaum relevanten Anwendungsbereich betreffe. „Hier wäre ein wirkliches betriebliches Opting-out-Konzept zielführend und auch dringend erforderlich“, sagt sie.

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Öffnung des Sozialpartnermodells verringert Haftungsrisiken

Die im Entwurf enthaltenen Maßnahmen zur Stärkung des Sozialpartnermodells hebt die Expertin dagegen positiv hervor. „Dieses bietet sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Vorteile“, stellt sie fest und ergänzt: „Arbeitgeber profitieren von reduzierten Haftungsrisiken und geringeren Verwaltungskosten.“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hätten Vorteile, wenn keine starren Garantien vorgegeben sind. Dann könnten sie eine Kapitalanlage wählen, die potenziell höhere Renditen erzielen kann. Auch sollen, da im Referentenentwurf das tarifvertragliche „Einschlägigkeitserfordernis“ stark modifiziert wurde, Sozialpartnermodelle zukünftig umfassender genutzt werden können als bisher, also im gesamten Zuständigkeitsbereich einer Gewerkschaft. Das bedeutet, dass sie somit auch mehrere Branchen umfassen können.

Zinndorf geht noch einen Schritt weiter: „Langfristig gesehen, könnte die im Entwurf enthaltene weitere Öffnung des Sozialpartnermodells zwar nicht an sich, aber als Entwicklungsschritt weitreichende Konsequenzen haben.“ Konkret heißt das: Zinndorf würde es begrüßen, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, sogenannte reine Beitragszusagen – also Zusagen der bAV, bei denen die wesentliche Verpflichtung des Arbeitgebers mit ordnungsgemäßer Abführung der Beiträge an einen Pensionsdienstleister endet – auch auf der Basis von Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen zu gestatten.

Nicht nur würde das bei reinen Beitragszusagen verminderte Haftungsrisiko des Arbeitgebers die Attraktivität der bAV steigern, auch wäre dies ein wichtiger Schritt zur internationalen Angleichung. „In Ländern außerhalb Deutschlands sind solche Zusagen bereits jetzt Standard“, erklärt der Rechtsanwalt.

Hanne Borst ist Managing Director und Head of Retirement Deutschland & Österreich beim Beratungsunternehmen WTW. (Foto: WTW)

Auch die Vorschläge, die Geringverdienerförderung zu verbessern, begrüßt Borst ausdrücklich. Dies soll gelingen, indem der maximale Förderbetrag und der korrespondierende Lohnsteuerfreibetrag erhöht und die Gehaltsgrenzen dynamisiert werden, bis zu denen eine geförderte bAV durchgeführt werden kann: „Damit wird ein wichtiger Impuls für die weitere Verbreitung der arbeitgeberfinanzierten bAV gerade in diesem Bereich, in dem die Verbreitung der bAV tendenziell am geringsten ist, gesetzt.“ Sie bedauert allerdings, dass diese Regelung erst später als ursprünglich vorgesehen in Kraft treten soll, und zwar erst zum 1. Januar 2027.

Keine Evaluierung im Jahr 2028

Bemerkenswert sei, so Borst, dass die im alten Regierungsentwurf enthaltenen Evaluierungsvorschriften nicht in den neuen Referentenentwurf übernommen wurden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte ursprünglich vor, bereits im Jahr 2028 zu untersuchen, ob das Ziel einer weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung erreicht wurde. Der Regierungsentwurf sieht nun doch eine Evaluierung im Jahr 2028 vor.

Die Behörde wollte zudem die Nettorenditen bei repräsentativen Einrichtungen der bAV in den mittelbaren Durchführungswegen – Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen und Unterstützungskassen – unter die Lupe nehmen. Ziel war es, möglichst valide Erkenntnisse über die möglichen Auswirkungen von Kosten und Risiken auf die Höhe der Versorgungsleistungen zu gewinnen. Allerdings wäre die Evaluierungsfrist von etwa drei Jahren recht kurz gewesen, um solche Effekte bei langfristig wirkenden Altersversorgungssystemen valide erheben zu können. „Es ist aus den genannten Gründen sehr zu begrüßen, dass beide Vorschriften nun vom Tisch sind und weiterhin der Alterssicherungsbericht die zentrale Evaluierungsmaßnahme zur Verbreitung der bAV bleibt“, zieht Borst Bilanz.

Fazit: Wünsche bleiben offen

Auch wenn der neue Entwurf in die richtige Richtung weise, ist Zinndorfs Fazit ernüchternd: Aus seiner Sicht fehlt es dem Entwurf „etwas an Geradlinigkeit“. Im Klartext: Manche Regelungen gehen ihm nicht weit genug. Aus seiner Sicht wäre es beispielsweise wünschenswert gewesen, wenn der Gesetzgeber sich „endlich zu einer Änderung der steuerbilanziellen Bewertung von Pensionsrückstellungen hätte durchringen können“. Hier sei eine Anpassung an das handelsbilanzielle Niveau längst überfällig. Auch die geplante Ausweitung der steuerlichen Förderung hätte noch umfassender sein können. „Hier wurden lediglich die Einkommensgrenzen dynamisiert, bis zu deren Höhe der steuerliche Förderbetrag gewährt wird, nicht jedoch der Förderbetrag an sich“, sagt Zinndorf.

Auch Borst hat noch Wünsche an den Gesetzgeber: Insbesondere sollten die bestehenden Rahmenbedingungen deutlich verbessert werden, sagt sie, denn „in der bAV lasse sich ergänzende Altersversorgung für große Kollektive mit erheblichen – auch kostenseitigen –  Skalen- und Effizienzeffekten umsetzen“. Dazu könne der vorliegende Referentenentwurf nur ein erster Schritt sein, dem Weitere folgen müssen.

Der Beitrag erschien ursprünglich am 6. August 2025 und wurde zuletzt am 3. September 2025 aktualisiert.

Kirstin Gründel beschäftigt sich mit den Themen Compensation & Benefits, Vergütung und betriebliche Altersvorsorge. Zudem kümmert sie sich als Redakteurin um das Magazin "Comp & Ben". Sie ist redaktionelle Ansprechpartnerin für das Praxisforum Total Rewards.

Matthias Schmidt-Stein war bis Oktober 2025 Redaktionsleiter Online der Personalwirtschaft und leitete gemeinsam mit Catrin Behlau die HR-Redaktionen bei F.A.Z. Business Media. Thematisch beschäftigte er sich insbesondere mit den Themen Recruiting und Employer Branding.

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