Wir haben für Teil 47 der Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht“ mit Dr. Alexander Insam, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei Görg, über das HR-Instrument gesprochen und gefragt, was rechtlich zu beachten ist.
Personalwirtschaft: Herr Insam, muss man den Betriebsrat bei einer Mitarbeiterbefragung einbinden?
Alexander Insam: Das Bundesarbeitsgericht hat 2017 entschieden, dass es kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gibt, wenn die Mitarbeiterbefragung anonym, in Papierform und die Teilnahme freiwillig ist. Aber auch nur dann – und die Papierform kommt heute ja kaum noch vor. Bei Online-Fragebögen, bei Fragen zur Gefährdungsbeurteilung, also gesundheitliche Fragen etwa zu Rückenschmerzen oder der mentalen Gesundheit, ist der Betriebsrat in jedem Fall zu beteiligen. Aus personalpolitischen Gründen empfehle ich jedem Arbeitgeber den Betriebsrat freiwillig miteinzubinden, um eine kooperative Sozialpartnerschaft zu leben und damit der Betriebsrat die Mitarbeiter zusätzlich motivieren kann an der Befragung teilzunehmen.
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