Missbraucht ein Geschäftsführer seine Machtstellung im Unternehmen im Umgang mit Beschäftigten, kann das im Zweifel eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine erhebliche Abfindungszahlung nach sich ziehen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln kürzlich bestätigt (Az.: 4 SLa 97/25).
Geschäftsführer besitzen eine Machtstellung. Doch berechtigt eine solche Position nicht dazu, sich einer Arbeitnehmerin gegenüber missbräuchlich zu verhalten und in der Folge das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn eine private Verbindung abgelehnt wird. Mit diesem Tenor gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln einer Mitarbeiterin Recht, die gegen ihre Kündigung geklagt und auf eine Abfindung gepocht hatte, da ihr die weitere Arbeit in dem Betrieb nicht mehr möglich sei.
Zuvor hatte das Bonner Arbeitsgericht der belästigte Mitarbeiterin 70.000 EUR zugesprochen, weil ihr „die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (…) unzumutbar sei“. In einer Mitteilung heißt es dazu wörtlich: „Die Höhe der Abfindungszahlung begründete das Arbeitsgerichts Bonn sowohl mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung als auch damit, dass der Abfindung eine Genugtuungsfunktion ähnlich dem Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zukomme. Die Klägerin sei durch die sexistischen, demütigenden und willkürlichen Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten in erheblicher Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Daher müsse die Abfindungssumme in besonderem Maße spürbar sein.“
Info
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 09.07.2025 (Az.: 4 SLa 97/25).
Vorinstanz: Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.11.2024 (Az.: 1 Ca 456/24).
Gericht sieht klare Indizien für sexistisches Verhalten
Dagegen ging die Beklagte in die Berufung. Das LAG Köln wies die Berufung jedoch im Wesentlichen zurück und legte die Abfindungssumme geringfügig niedriger auf 68.153,80 Euro fest. Für die Richterinnen und Richter bestand kein Zweifel daran, „dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers unzumutbar sei“, wie es in einer Pressemitteilung heißt. Außerdem habe der Geschäftsführer der Beklagten der Mitarbeiterin „arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht“, da sich die privaten Kontakte nicht so entwickelten, wie er sich das anscheinend vorgestellt hatte.
Die „außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung“ begründete die Kammer mit den besonderen Umständen, durch die sich dieser Fall auszeichne: Die Kündigung sei offensichtlich sozialwidrig, zum anderen sei die Klägerin erheblich herabgewürdigt worden. Diese Diskreditierung habe bei der Klägerin seit Mai 2024 zu einer „andauernden posttraumatischen Belastungsstörung“ geführt. Nicht zuletzt bezog das Gericht in seine Entscheidung mit ein, „dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe“.
Info
§ 9 KSchG (Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers) besagt:
„(1) Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.“
Dieser Beitrag erschien zuerst in unserem Schwesterportal Betriebsratspraxis24.de.
