Aktuelle Ausgabe neu

Newsletter

Abonnieren

HR-Know-how: Die wichtigsten Gesetzesänderungen in 2026

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
Teilen auf LinkedIn
Teilen per Mail
URL kopieren
Drucken

Höherer Mindestlohn 

Zum Jahreswechsel wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro auf dann 13,90 Euro brutto pro geleistete Arbeitsstunde angehoben. Das sieht die Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV5) vor. Ein Jahr später, auch das steht bereits fest, steigt die Lohnuntergrenze dann auf 14,60 Euro.

Für Arbeitgeber bedeutet dies eine spürbare Erhöhung der Basisvergütung – besonders relevant im Niedriglohnsektor oder bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs). Laut Bundesregierung „trägt die Mindestlohnerhöhung auch zur Verringerung des Lohnabstandes zwischen Frauen und Männern bei“, da Frauen überproportional häufig von niedrigen Löhnen betroffen sind.

Minijob-Grenze steigt 

Parallel zur Anpassung der erforderlichen Stundenvergütung steigt damit auch die sogenannte Minijob-Grenze. Sie liegt ab kommendem Jahr bei 603 Euro im Monat und ab 2027 bei 633 Euro. Aktuell beträgt der Wert 556 Euro. Diese Geringfügigkeitsgrenze ist für Arbeitgeber wichtig, um abzugrenzen, ob ein Minijob oder eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. 2026 dürfen Minijobber damit, ohne ihren Status zu verlieren, ein Jahresentgelt von maximal 7.236 Euro verdienen. Wichtig für die Personaldisposition: Pro Monat können geringfügig Beschäftigte damit im Jahr 2026 monatlich maximal 43,38 Stunden arbeiten (bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro).

Praxistipp: Wer als Arbeitgeber Beschäftigte auf Abruf einsetzt, sollte darauf achten, dass mit diesen die Dauer der möglichen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart ist. Ansonsten nämlich greift die gesetzliche Fiktion aus § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz, derzufolge „eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart“ gilt – mit allen entsprechenden Ansprüchen.

Azubis bekommen mehr 

Auszubildende, die 2026 eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes beginnen, erhalten in vielen Fällen mehr Geld. Denn laut der Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestausbildungsvergütung (MinAusbVBek 2026) liegt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung bei einem Ausbildungsbeginn im Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 bei:  

Ausbildungsjahr 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 
Mindestvergütung 724 Euro 854 Euro 977 Euro 1.014 Euro 

In Betrieben und Branchen, die einem Tarifvertrag unterliegen, gelten oft andere (höhere) Werte. 

SV: Neue Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenzen 

In der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gelten ab dem Jahreswechsel voraussichtlich neue Rechenwerte. So will es die noch nicht endgültig beschlossene Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. Das hat Folgen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung im kommenden Jahr. 

So steigt den Plänen zufolge unter anderem die in verschiedenen Bereichen wichtige Bezugsgröße, von der eine Vielzahl anderer Rechenwerte abhängen. Dazu zählen Vorgaben zur Beitragspflicht oder der Anspruch auf Familienversicherung. Auch die Beitragsbemessungsgrenzen sollen aktualisiert werden.  

Zur Bestimmung der Werte für 2026 wurde laut Regierungsangaben „die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2024“ zugrunde gelegt. Das sehe das Gesetz so vor. Da diese deutschlandweit bei 5,16 Prozent lag, steigen auch die Rechengrößen.  

Die Beitragsbemessungsgrenze bezieht sich dabei auf das Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Darüberhinausgehende Verdienste sind beitragsfrei.  

Demgegenüber markiert die Versicherungspflichtgrenze, bis zu welchem Einkommenshöchstbetrag sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichern müssen. Wer mehr verdient, kann zu einer privaten Krankenversicherung wechseln. Die Verordnung wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen und bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, die bei diesem Thema in aller Regel jedoch nur Formsache ist.

SV-Rechengrößen

Die voraussichtlichen Rechengrößen für 2026 im Überblick:  

Sozialversicherungsrechengröße  Monat  Jahr  
Bezugsgröße in der Sozialversicherung  3.955 Euro  47.460 Euro  
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken-/ Pflegeversicherung  6.450 Euro  77.400 Euro  
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken-/ Pflegeversicherung  5.812,50 Euro  69.750 Euro  
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung  8.450 Euro  101.400 Euro  
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung  10.400 Euro  124.800 Euro  
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung  ./.  51.944 Euro  

Hier finden Sie den Regierungsentwurf mit allen geplanten Rechengrößen und Werten.

Sachbezugswerte 

Viele Beschäftigte erhalten neben Geldleistungen wie Lohn oder Gehalt mitunter auch nicht-monetäre Zuwendungen. Diese sogenannten Sachbezüge zählen in puncto Sozialversicherung und Steuern in bestimmtem Umfang ebenfalls zum Arbeitsentgelt. Der Wert der Sachbezüge richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Für 2026 gelten hier, sofern der Bundesrat den Änderungen wie zu erwarten zustimmt, folgende Werte:  

Sachbezugswerte für freie Verpflegung (in Euro):

Personenkreis    Frühstück  Mittagessen  Abendessen  Gesamt  
Volljährige Beschäftigte 
(inkl. Auszubildende)  
pro Monat  71,00  137,00 137,00 345,00  
pro Kalendertag  2,37 4,57 4,57 11,51 

Sachbezugswerte für freie Unterkunft (in Euro)  

Belegung Unterkunft mit    allgemein  in Arbeitgeberhaushalt /  
Gemeinschaftsunterkunft  
mit einem Beschäftigten  pro Monat  285,00 242,25 
pro Kalendertag  9,50 8,08 
mit zwei Beschäftigten  pro Monat  171,00 128,25 
pro Kalendertag  5,70 4,28 

Sozialabgaben  

Folgende Beitragsätze fallen 2026 voraussichtlich in den verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung an:  

Krankenversicherung – Allgemeiner Beitragssatz  14,60 %  
Krankenversicherung – Ermäßigter Beitragssatz  14,00 %  
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Krankenversicherung (Mini-Job)  13,00 %  
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Krankenversicherung (Mini-Job in Privathaushalt)  5,00 %  
Krankenversicherung – Durchschnittlicher Zusatzbeitrag  2,90 %  
Pflegeversicherung – Beitragssatz*  3,60 %  
– Beitragssatz für Eltern mit zwei Kindern  3,35 %  
– Beitragssatz für Eltern mit drei Kindern  3,10 %  
– Beitragssatz für Eltern mit vier Kindern  2,85 %  
– Beitragssatz für Eltern mit fünf oder mehr Kindern  2,60 %  
Pflegeversicherung – Beitragssatz für Kinderlose  4,20 %  
Rentenversicherung – Beitragssatz  18,60 %  
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung (Mini-Job)  15,00 %  
Eigenanteil Arbeitnehmer zur Rentenversicherung (Mini-Job)  3,60 %  
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung (Mini-Job in Privathaushalt)  5,00 %  
Beitragssatz Arbeitslosenversicherung  2,60 %  
Beitragssatz Künstlersozialabgabe  4,90 % 

Kommt die Aktivrente? 

Nach wie vor unklar ist der künftige Kurs der Bundesregierung in der Rentenpolitik. Größter Zankapfel ist hier die von SPD und Teilen des CDU-Arbeitnehmerflügels geforderte Festschreibung des Rentenniveaus über das Jahr 2031 hinaus. Doch auch an anderer Stelle gibt es Widerstand gegen Vorhaben der Regierung Merz. So meldeten jüngst mehrere Bundesländer Kritik an der geplanten Aktivrente an. Die sieht vor, dass sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die das (gesetzliche) Rentenalter erreicht haben, bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei zur Rente hinzuverdienen können. Die Koalition verspricht sich davon Anreize für eine längere Lebensarbeitszeit und will so dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Auch Gewerkschaften sind gegen die Pläne. 

Regelung zu Kinderkrankentagen wohl unverändert 

Laut dem Pflegekompetenzgesetz, das derzeit im Vermittlungsausschuss von Bundestag und -rat behandelt wird, sollen berufstätige Eltern auch 2026 für jedes gesetzlich krankenversicherte Kind unter zwölf Jahren das so genannte Kinderkrankengeld für maximal bis zu 15 Arbeitstage pro Jahr in Anspruch nehmen können. Bei Alleinerziehenden sind es bis zu 30 Tage. Während andere Teile des Gesetzes umstritten sind, gilt die Fortführung dieser Regel aus § 45 SGB V im politischen Berlin als ausgemacht. 

Weitere Änderungen und Unklarheiten 

Der steuerliche Grundfreibetrag, also der Wert bis zu dem Einkünfte steuerfrei bleiben, erhöht sich nach Silvester von momentan 12.096 Euro auf dann 12.348 Euro pro Jahr.   

Eine große Unbekannte für HR ist die anstehende Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie. Zwar hat eine im Sommer eingesetzte Kommission, an der auch HR-Berufsverbände beteiligt waren, dazu kürzlich ihren Bericht und Empfehlungen für das weitere Verfahren vorlegt. Ein Gesetzentwurf steht jedoch noch aus. Personalabteilungen dürfen insofern weiterhin gespannt sein, welche Regelungen in puncto Berichtspflichten und Auskunftsanspruch künftig gelten werden. Aus verschiedenen Kreisen ist zu entnehmen, dass ein Gesetzesentwurf im Januar 2026 kommen könnte.

Die Entfernungspauschale für Pendler und Pendlerinnen soll zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer steigen. Das sieht eine Änderung von § 9 Abs. 1 Satz 3 EstG vor, die im geplanten Steueränderungsgesetz enthalten ist. Bis dato galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.

Black-box KI-Verordnung

Nachdem eigentlich im Sommer 2026 zentrale Bestandteile der EU-KI-Verordnung in Kraft treten sollten, hat die EU-Kommission nun im so genannten Digital Omnibus Paket Mitte November einen umfassenden Vorschlag zur angeblichen Vereinfachung, Harmonisierung und Anpassung des digitalen Rechtsrahmens der EU vorgelegt.

Der sieht vor, die Fristen für Compliance‑Verpflichtungen bei „High‑Risk“‑KI‑Systemen zu verlängern (2027 statt 2026), um mehr Zeit für Umsetzung zu geben. Zudem sind vereinfachte Verfahren und weniger dokumentarischer Aufwand vorgesehen. So soll die Pflicht zur verbindlichen Schulung von Mitarbeitenden entfallen.

[Hinweis der Redaktion: Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert.]

Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.