Mitarbeitende können am Erfolg des Unternehmens teilhaben. Dies kann die Bindung an den Arbeitgeber stärken und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein finanzielles Standbein werden. Allerdings sind dabei die gewünschten Formen der Beteiligung so verschieden und steuerlich herausfordernd wie die Wege, die zum Erfolg führen können. Eine Übersicht:
Die tradierte Mitarbeiterbeteiligung
Diese Modelle richten sich an die gesamte Belegschaft und ermöglichen, jährlich begrenzte Beträge in das Beteiligungsmodell einzubringen. Der große Vorteil für Arbeitgeber und Mitarbeitende: Bis zu einem jährlichen Freibetrag in Höhe von 2000 Euro sind nach § 3 Nr. 39 EStG (Einkommensteuergesetz) die Gewährung der Beteiligung sowie die Umwandlung einer Einmalzahlung (wie des Weihnachtsgeldes oder monatlicher Teilbeträge) steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Der Bruttobetrag wird direkt dem Beteiligungskonto gutgeschrieben. Interessierte Arbeitgeber sollten die Gestaltung jedoch gesellschaftsrechtlich gut durchdenken.
Beteiligungen in der Start-up-Szene
In der Gründungs- und Wachstumsphase sind Start-ups oftmals wirtschaftlich nicht in der Lage, an ihre Arbeitnehmenden hohe Barvergütungen zu zahlen. Beteiligungen sind eine attraktive Alternative. Problematisch waren in der Vergangenheit die Steuerpflicht im Zeitpunkt der Gewährung, die Bewertung der Anteile und der Umgang mit möglichen Verlustszenarien. § 19a EStG eröffnet unter anderem die Möglichkeit einer nachgelagerten Versteuerung im Zeitpunkt der Veräußerung und enthält auch Regelungen zur Bewertung und zum Verlustfall. Aufgrund der Komplexität ist jedoch eine rechtliche Beratung in jedem Fall anzuraten.
Virtuelle Beteiligungen (Phantom Stock Awards)
Wer gesellschaftsrechtliche Herausforderungen scheut, greift häufig zu virtuellen Beteiligungsmodellen. Ihr Vorteil liegt zudem in der einfachen Administration. Der Mitarbeitende erhält keine Anteile, sondern wird finanziell wie ein Anteilseigner gestellt und hat, sofern die vertraglich festgelegten Ziele erreicht werden, einen Vergütungsanspruch. Die Vergütung selbst unterliegt den allgemeinen lohnsteuerlichen
Regelungen. Der Freibetrag ist nicht anwendbar.
Aktienoptionen
Aktienoptionen umfassen das Recht, an einem bestimmten Tag zu einem bestimmten Preis Aktien eines Unternehmens zu erwerben oder zu veräußern. Die Gewährung der Option ist in der Regel nicht lohnsteuerlich relevant. Arbeitgeber haben jedoch im Zeitpunkt der Ausübung (Exit) den geldwerten Vorteil zu ermitteln und der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Besondere Herausforderungen ergeben sich bei Mitarbeitenden, die während der Haltezeit sowohl im In- als auch im Ausland tätig waren.
Managementbeteiligungen
Die steuerliche Einordnung von Beteiligungsprogrammen für Führungskräfte kann herausfordernd sein. Es empfiehlt sich, die lohnsteuerlichen Folgen sowohl im Zeitpunkt der Gewährung als auch im Verkaufsfall (Exit) mit der Finanzverwaltung abzustimmen. Entscheidend sind dabei Bewertungsfragen im Zeitpunkt des Erwerbs und die steuerliche Einordnung des Veräußerungsgewinns als Arbeitslohn oder als (begünstigte) Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Neue Wege?
Erst kürzlich ist die Autorin gefragt worden, ob die monatliche sogenannte 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge auch Anwendung findet, wenn ein Unternehmen den Mitarbeitenden Anteile an einen ETF-Sparplan zukommen lässt oder im Fall der monatlichen Zuführung zu einem Aktiendepot. Das ist nur mit einem „Es kommt darauf an“ zu beantworten. Kostenerstattungen oder eine zweckgebundene Barleistung sind
jedoch nicht begünstigt.
Autor
Stephanie Saur ist Steuerberaterin und Partnerin bei Grant Thornton. Sie ist insbesondere auf die Beratung zu Lohnsteuer spezialisiert.
