Wir haben für Teil 3 unserer Kolumne “So ist’s Arbeitsrecht” mit Katharina Müller, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, gesprochen.
Personalwirtschaft: Was kann ich tun, wenn ich vermute, dass mein Mitarbeitender blau macht?
Katharina Müller: Die einfachste Möglichkeit die Arbeitgeber bei einem vermuteten Blaumacher haben, ist sich an die Krankenkasse zu wenden, wenn der oder die Mitarbeitende gesetzlich versichert ist, und eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu verlangen. Denn in der Thematik des Blaumachens geht es fast immer darum, dass der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat. Gerade dann, wenn Mitarbeitende auffällig häufig zu Beginn oder Ende einer Woche arbeitsunfähig sind oder die Arbeitsunfähigkeit auf Zeiten eines abgelehnten Urlaubswunsches fällt. Der MDK überprüft dann die Arbeitsunfähigkeit, indem er sich in der Regel die Krankenakten heranzieht, um etwaige Auffälligkeiten zu finden. Zum Beispiel wenn die Krankschreibung für den Grund der Krankheit viel zu lang war. Die Krankenkasse informiert Arbeitgeber und Versicherten über das Ergebnis der MDK-Begutachtung, wenn diese mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht übereinstimmt. Allerdings macht sie keine Angaben zu der Erkrankung selbst. Der Arbeitgeber erfährt also nicht, warum der Mitarbeitende arbeitsunfähig war.
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