Wir haben für Teil 40 unserer Kolumne „So ist’s Arbeitsrecht” mit Kathrin Vossen, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Kanzlei Oppenhoff & Partner Rechtsanwälte, über das Verweigern von Arbeitsleistung gesprochen.
Personalwirtschaft: Ab wann spricht man von einer Arbeitsverweigerung?
Kathrin Vossen: Wann eine Arbeitsverweigerung tatsächlich vorliegt, ist eine der schwierigen Kernfragen des Themas. Grundsätzlich ist die Arbeitsverweigerung eine rechtswidrige Ablehnung der geschuldeten Arbeit. Was zur geschuldeten Arbeit zählt, hängt mit dem Direktionsrecht zusammen und mit dem, was arbeitsvertraglich oder in Gesprächen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin vereinbart wurde. Rechtswidrigkeit liegt grob gesagt dann vor, wenn es keine Rechtfertigung für die Verweigerung der Arbeit gibt.
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