Aktuelle Ausgabe

Newsletter

Abonnieren

Beginn der Stufenlaufzeit nach TVöD bei einer Höhergruppierung (BAG-Urteil vom 3. Juli 2014)

Das Urteil:

Der Kläger wurde seit dem 1. Januar 2005 als Arbeitsvermittler in einer ARGE eingesetzt und zum 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 8 TVöD übergeleitet. Da die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zuzuordnen ist, erhielt der Kläger eine Zulage nach dem Tarifvertrag. Ab dem 1. Januar 2011 wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers dauerhaft übertragen und Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 des Tarifvertrages geleistet. Der Kläger will ab diesem Zeitpunkt nach Stufe 4 der Entgeltgruppe vergütet werden. Bei der Stufenlaufzeit müsse berücksichtigt werden, dass er bereits seit dem 1. Januar 2005 als Arbeitsvermittler gearbeitet habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die von dem Kläger in Anspruch genommene Regelung des Tarifvertrages, wonach Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichstehen, betrifft nur die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe.

Konsequenz für die Praxis:

Die Zulage findet keine Berücksichtigung bei der Stufenzuordnung. Diese knüpft ausdrücklich nur an das bisherige Tabellenentgelt nach dem Tarifvertrag und nicht an die bisherige Gesamtvergütung an.