Krankschreibung und Betriebsratsmandat: Der Leitfaden für HR

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Dürfen krankgeschriebene Beschäftigte dem Job fernbleiben, aber dennoch ihrer Arbeit als Betriebsrat nachgehen? Das ist laut einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) unter Umständen möglich. Denn Krankschreibung und Amtsunfähigkeit sind nicht immer gleichzusetzen.

Der Fall: Krankgeschriebener Betanker fordert Rückkehr ins Betriebsratsamt 

In dem Verfahren ging es um einen Flugzeugbetanker am Frankfurt Airport, der seit Ende 2022 arbeitsunfähig erkrankt ist. Seitdem hatte der Mann, der auch Mitglied des örtlichen Betriebsrats ist, nicht mehr an Sitzungen des Gremiums teilgenommen. Mitte November 2025 ließ er den Betriebsrat dann über seinen Rechtsbeistand wissen, dass er gesundheitlich nicht an der Ausübung seines Mandats gehindert sei und sein Amt daher wieder wahrnehmen wolle.  

Das aber lehnte der Betriebsratsvorsitzende in einer E-Mail Anfang Dezember ab und argumentierte, der Kollege sei gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG krankheitsbedingt bis auf Weiteres verhindert. Daher müsse ein Ersatzmitglied als so genannter Nachrücker geladen werden.  

Was § 25 BetrVG zur Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern regelt

Nachdem keine Einigung zustande gekommen war, beantragte das Betriebsratsmitglied vor dem Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung: Dem Gremium solle aufgegeben werden, ihn wieder zu sämtlichen Sitzungen einzuladen; dem Arbeitgeber, ihn wieder ungestört Zugang zum Betriebsgelände zu gewähren. 

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Vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Main) fand der Arbeitnehmervertreter mit seiner Forderung allerdings kein Gehör. Es gebe, so der erstinstanzliche Beschluss, keinen Grund für eine entsprechende Verfügung: Insbesondere habe sich der Mann selbst widersprochen, indem er nun einstweiligen Rechtsschutz gesucht habe, nachdem er zuvor anstandslos „längere Zeit in Kauf genommen habe“, nicht geladen zu werden. Der Betanker ließ die Entscheidung allerdings nicht auf sich beruhen und legte Beschwerde ein – mit Erfolg. 

Warum die erste Instanz den Antrag ablehnte

Denn das Hessische Landesarbeitsgericht änderte den Beschluss teilweise ab und gab dem Antrag auf Einladung zu den Betriebsratssitzungen statt. In ihrer Begründung verwies die Kammer unter anderem darauf, dass Krankschreibung und Amtsunfähigkeit nicht in jedem Fall gleichzusetzen seien: „Aus der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit folgt nicht rechtlich zwingend, dass das Betriebsratsmitglied auch unfähig ist, seine Amtsaufgaben wahrzunehmen.“ Vielmehr könne es Konstellationen geben, in denen eine Erkrankung den Arbeitnehmer zwar daran hindere, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, nicht aber automatisch auch sein Betriebsratsamt wahrzunehmen. 

Deshalb, so die Richterinnen und Richter weiter, durfte der Betriebsrat den Mann zwar zumindest bis zu seiner Meldung vom November 2025 „als verhindert ansehen“. Danach aber habe das Gremium „nicht mehr ohne weiteres aus der Arbeitsunfähigkeit auf die Amtsunfähigkeit des Antragstellers schließen“ können. Das zeige auch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zum Thema (BAG, Urteil vom 15. November 1984, Az. 2 AZR 341/83– Rn. 19). 

LAG Hessen: Krankschreibung bedeutet nicht automatisch Amtsunfähigkeit

Da der Mann Flugzeuge betanke und dabei körperlich schwer arbeite, könne er zwar wegen „orthopädischen Beschwerden“ seinen Dienst nicht verrichten. Als Betriebsrat werde er hingegen physisch nicht schwer beansprucht, sondern müsse „an Sitzungen teilnehmen“ und „gegebenenfalls Gespräche mit Arbeitnehmern führen“. Das sei möglich. 

Der Betriebsratsvorsitzende, so das Fazit der Entscheidung, habe den Mann daher trotz Krankschreibung bis auf Weiteres für „die gesamte Dauer der verbleibenden Amtszeit“ wieder zu Sitzungen einzuladen. Um dafür auch tatsächlich auf das Betriebsgelände zu gelangen, müsse der Arbeitgeber ihm ferner entsprechende Tagesausweise ausstellen. 

Körperliche Arbeit vs. Betriebsratsarbeit: Warum der Unterschied entscheidend ist

In ihrem Beschluss gab die Kammer außerdem einen für HR und Betriebsräte gleichermaßen wichtigen Hinweis für die Praxis: Demnach greift die Unterscheidung zwischen Arbeits- und Amtsunfähigkeit nicht bei laut § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig für ihr Mandat freigestellten Betriebsratsmitgliedern. Grund ist, dass bei ihnen die Gremienarbeit an Stelle der arbeitsvertraglichen Fristen tritt. 

Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BAG, Beschluss vom 28. Juli 2020, Az. 1 ABR 5/19) steht bei Krankschreibung eines freigestellten Arbeitnehmervertreters „damit fest, dass diesem eine Erfüllung der ihm während seiner Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG obliegenden Pflichten krankheitsbedingt nicht möglich und er an der Wahrnehmung seiner Betriebsratstätigkeit gehindert ist“. Daran ändere auch nicht, dass Betriebsratsarbeit ein Ehrenamt sei. 

Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.