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Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung: Schließt sich das aus?

Ordner mit Aufschrift betriebsbedingte Kündigung
Ob parallel zur Einführung von Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden darf, hatte das LAG München zu entscheiden. Foto: © MQ-Illustrations.stock.adobe.com

Die Einführung von Kurzarbeit für Mitarbeiter mit den gleichen Aufgaben spricht gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Das hat das Landesarbeitsgericht München (LAG München) entschieden und die betriebsbedingte Kündigung einer Arbeitnehmerin für unwirksam erklärt (LAG München, Urteil vom 05. Mai 2021, Aktenzeichen 5 Sa 938/20). Die Frau arbeitete als Reiseleiterin und Stadtführerin. Im Frühjahr 2020 wurde in dem Unternehmen Kurzarbeit eingeführt. Die Mitarbeiterin erfüllte allerdings die sozialverischerungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht, da sie schon das Rentenalter erreicht hatte. Verhandlungen über eine Gehaltskürzung scheiterten. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Mitarbeiterin und berief sich auf den Wegfall der
Beschäftigungsmöglichkeit der Frau als Reiseleiterin/Stadtführerin aufgrund der Corona-Pandemie. 

Nach Ansicht des LAG München bestand zum
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im April 2020 jedoch keine Prognose eines
dauerhaften Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit. Ein solcher wäre aber notwendig gewesen, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Nach LAG-Auffassung spricht die Einführung Kurzarbeit im Betrieb gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist nämlich ein nur vorübergehender Wegfall der Beschäftigung.

Urteil: Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigungen in einer Abteilung schließen sich aus

Wie aus dem Urteil weiter hervorgeht, sind in einem Unternehmen, in dem Kurzarbeit geleistet wird, betriebsbedingte Kündigungen nicht generell ausgeschlossen. Bei abgrenzbaren Betrieben kann die Unternehmungsleitung grundsätzlich beschließen, in dem einen Betrieb Kurzarbeit einzuführen und  gleichzeitig den anderen Betrieb stillzulegen oder betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Auch sei es denkbar, in demselben Betrieb hinsichtlich verschiedener Arbeitsbereiche nur zum Teil Kurzarbeit einzuführen.

Wird jedoch innerhalb einer Abteilung gleichzeitig für einen Teil der Arbeitnehmer Kurzarbeit eingeführt und einem anderen Teil der Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt, so handelt es sich nach Ansicht des LAG München um Prognosewirkungen, die sich inhaltlich ausschließen. In einem solchen Fall schließen sich auch die Anordnung von Kurzarbeit und der gleichzeitige Ausspruch von betriebsbedingten Kündigung gegenseitig aus.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.