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Diese Gesetzesänderungen stehen HR 2024 ins Haus

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Ab dem Jahreswechsel stehen diverse Gesetzesänderungen an, die zu Beitragserhöhungen und neuen Vorschriften führen. Während einige Neuerungen bereits an Neujahr selbst in Kraft treten, ist mit anderen Novellen erst später zu rechnen. Das sind die wichtigsten Punkte:

Lohn und Gehalt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum Januar 2024 von bislang 12 Euro auf dann 12,41 Euro pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Im Jahr 2025 folgt eine Anpassung um weitere 41 Cent auf dann 12,82 Euro. Zugleich wurde die sogenannte Minijobgrenze dynamisiert, damit steigende Mindestlöhne bei geringfügig entlohnten Beschäftigten nicht zu (prozentual) höheren Sozialabgaben führen.

Mit der jüngsten Erhöhung beträgt die Anzahl an monatlichen Stunden, die geringfügig Beschäftigte (sogenannte Mini-Jobber bzw. 538-Euro-Kräfte) arbeiten dürfen, ohne dass sich ihr Status ändert, nunmehr – bis zu einer weiteren Erhöhung – 43,35 Stunden.

Laut der 6. Pflegearbeitsbedingungenverordnung, die ab Februar gelten soll, sollen die Mindestlöhne in der Pflege ab Mai angehoben werden: Pflegehilfskräfte erhalten ab dann 15,50 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 16,50 Euro und Pflegefachkräfte 19,50 Euro.

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten (wegen der Preisentwicklung) eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie von insgesamt bis zu 3.000 Euro zahlen, die steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Sie muss nicht in einer Zahlung erfolgen. Das sieht das 3. Entlastungspaket der Bundesregierung vor. Die Möglichkeit dazu besteht bis Ende 2024. Einen Rechtsanspruch auf die Zahlung haben Beschäftigte allerdings nicht.

Wichtig: Der Betriebsrat hat hier – sofern es keine tarifvertraglichen Regelungen gibt – bei der Verteilung ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Lohngestaltung, Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen – auch wenn es streng genommen nicht um Lohn geht).

Bei Dienstreisen im Inland gelten ab 2024 folgende angehobenen Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand: Bei eintägigen Dienstreisen von mehr als acht Stunden gibt es 16 Euro, bei mehrtätigen Dienstreisen gibt es 32 Euro pro vollen Tag und für den An- und Abreisetag je 16 Euro. Stellt bzw. bezahlt der Arbeitgeber dabei Mahlzeiten (zum Beispiel im Hotel), werden die Werte um 6,40 Euro für das Frühstück und je 12,80 Euro für Mittag- und Abendessen gekürzt. Die Werte für Auslandsreisen finden sich nach Ländern/Regionen gestaffelt in einer Liste des Bundesfinanzministeriums.

Ausbildung

Azubis, die in einem nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetrieb lernen und arbeiten, haben Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung. Diese ist in § 17 Abs. 2 im Berufsbildungsgesetz festgelegt und steigt im Jahr 2024 auf folgende Beträge:

Ausbildungsbeginn in1. Jahr2. Jahr3. Jahr4. Jahr
2023620,00 EUR731,60 EUR837,00 EUR868,00 EUR
2024649,00 EUR766,00 EUR876,00 EUR909,00 EUR

Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ hat die Bundesregierung zudem eine Ausbildungsgarantie geschaffen. Diese richtet sich den Angaben zufolge vor allem an junge Menschen ohne Berufsabschluss und sieht „Beratungs- und Unterstützungsangebote, angefangen bei der beruflichen Orientierung und Beratung, bis zu Hilfen bei der Aufnahme und für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung“ vor. Neu sind dabei unter anderem folgende Maßnahmen:

Ab April: Ein von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gefördertes Berufsorientierungspraktikum (eine bis max. sechs Wochen), das auch überregional absolviert werden kann. Die dabei entstehenden Fahrt- und Unterkunftskosten werden dabei in bestimmten Grenzen übernommen (§ 48a SGB III).

Ab April: Ein Mobilitätszuschuss für Azubis, die in einer förderungsfähigen Berufsausbildung sind. Dabei werden von der BA die Fahrtkosten für zwei Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr übernommen, sofern die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort der oder des Auszubildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann (§ 73a SGB III).

Ab August: Ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, sofern bestimmte Fördervoraussetzungen erfüllt werden (§ 76 SGB III).

Elterngeld

Die Einkommensschwelle (im Kalenderjahr vor der Geburt), ab der Eltern keinen Anspruch auf Elterngeld haben, liegt im neuen Jahr für Paare und Alleinerziehende voraussichtlich einheitlich bei 150.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Zuvor galt eine Grenze von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende. Das Elterngeld selbst bleibt unverändert (Mindestbetrag von 300 Euro sowie höchstens 1.800 Euro pro Monat).

Kindergeld

Während das Kindergeld selbst im Jahr 2024 nach jetzigem Stand unverändert bleibt, steigt der alternativ gewährte (sächliche) Kinderfreibetrag gemäß § 32 Absatz 6 EStG für jeden Elternteil von 3.012 Euro auf 3.192 Euro. Ab 2025 sollen die bisherigen Leistungen dann von der sogenannten Kindergrundsicherung abgelöst werden.

Beim Kinderkrankengeld gilt ab 2024 eigentlich wieder die vor der Corona-Pandemie gültige Regelung, dass jedes Elternteil pro Kind und pro Jahr maximal 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beziehen kann (Alleinerziehende: 20 Arbeitstage). Dank einer im sog. Pflegestudiumstärkungsgesetz versteckten Neuregelung wird der Wert in den Jahren 2024 und 2025 auf 15 Tage (Alleinerziehende: 30) pro Kind pro Jahr erhöht.

Maximal können – unabhängig von der Kinderzahl – 35 bzw. 70 Tage gewährt werden. Zudem soll es auch dann Anspruch auf Kinderkrankengeld geben, wenn ein Elternteil (als Begleitung) zusammen mit einem erkrankten Kind in stationäre Behandlung muss.

Betriebsrat

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) will mit einer gesetzlichen Regelung im Betriebsverfassungsgesetz die Rechtssicherheit für die Bestimmung der Vergütung von Betriebsräten erhöhen. Dazu wurde im Herbst 2023 ein Gesetzentwurf erstellt, den das Bundeskabinett verabschiedet hat. Hintergrund ist ein – von Arbeitsrechtlern kritisiertes – Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023 (6 StR 133/12) zur Bezahlung von Betriebsräten bei VW. In dem Urteil wurde unter anderem der Umgang mit fiktiven Gehaltsentwicklungen bei einer sogenannten hypothetischen Karriere infrage gestellt. Eine vom BMAS eingesetzte Expertenkommission hatte daher Vorschläge erarbeitet, die nun in Gesetzesform gebracht werden sollen.

Keine Gesetzesänderung, aber ein wichtiger Termin im Kalender des Betriebsrats sind die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2024 stattfinden werden (§ 64 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

Sozialabgaben

Während die Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung im neuen Jahr stabil bleiben, müssen viele Arbeitnehmer für die Gesundheit höchstwahrscheinlich etwas tiefer in die sprichwörtliche Tasche greifen. Grund ist, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei den gesetzlichen Krankenversicherungen nach Berechnungen des GKV-Schätzerkreises um 0,1 auf 1,7 Prozent steigen wird.

Folgende Beitragsätze fallen 2024 in den verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung an:

Krankenversicherung – Allgemeiner Beitragssatz14,60 %
Krankenversicherung – Ermäßigter Beitragssatz14,00 %
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Krankenversicherung (Mini-Job)13,00 %
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Krankenversicherung (Mini-Job in Privathaushalt)5,00 %
Krankenversicherung – Durchschnittlicher Zusatzbeitrag1,70 %
Pflegeversicherung – Beitragssatz3,40 %
– Beitragssatz für Eltern mit zwei Kindern3,15 %
– Beitragssatz für Eltern mit drei Kindern2,90 %
– Beitragssatz für Eltern mit vier Kindern2,65 %
– Beitragssatz für Eltern mit fünf oder mehr Kindern2,40 %
Pflegeversicherung – Beitragssatz für Kinderlose4,00 %
Rentenversicherung – Beitragssatz18,60 %
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung (Mini-Job)15,00 %
Eigenanteil Arbeitnehmer zur Rentenversicherung (Mini-Job)3,60 %
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung (Mini-Job in Privathaushalt)5,00 %
Beitragssatz Arbeitslosenversicherung2,60 %

Zur konkreten Berechnung der Beiträge gelten dabei laut der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 folgende Rechengrößen und Schwellenwerte (in Euro)*:

 West Ost
 JahrMonat JahrMonat
Bezugsgröße KV/PV42.420,003.535,00 42.420,003.535,00
Bezugsgröße RV/ALV42.420,003.535,00 41.580,003.465,00
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV62.100,005.175,00 62.100,005.175,00
Beitragsbemessungsgrenze RV/ALV90.600,007.550,00 89.400,007.450,00
Jahresarbeitsentgelt-Grenze69.300,005.775,00 69.300,005.775,00

* (KV = Krankenversicherung, RV = Rentenversicherung, PV = Pflegeversicherung, ALV = Arbeitslosenversicherung)

Der Beitragssatz für die Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2024 5,0 Prozent.

Arbeitswelt

Nach einer Grundsatzentscheidung des EuGH (wir berichteten) hatte das Bundesarbeitsgericht Mitte September 2022 in einem viel beachteten Beschluss entschieden, dass Unternehmen aus Arbeitsschutzgründen bereits jetzt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet seien, ein System einzuführen, „mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann“. Das BMAS legte im Anschluss daran im April 2023 einen Referentenentwurf für ein Gesetz „zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ vor. Dieser wird nach jetzigem Stand laut BMAS „derzeit noch regierungsintern beraten“. Für 2024 hat das Ministerium zudem angekündigt, „einen neuen Rechtsrahmen für mobiles Arbeiten vorzulegen“.

Patienten, die in einer Arztpraxis bekannt sind, haben bei Bagatellerkrankungen in Zukunft dauerhaft die Möglichkeit, auch telefonisch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zu erhalten. Der Beschluss dazu ist am 7. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Steuerrecht

Aktuell noch im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat befindet sich das Wachstumschancengesetz, das zahlreiche Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen enthält. Mit dabei sind auch wichtige lohnsteuerliche Änderungen, die zum Großteil ab 2024 gelten sollen.

Arbeits- und Sozialrecht

Neben den bereits feststehenden Änderungen sind im Verlauf des Jahres Neuregelungen zu erwarten, die die Ampelparteien in ihrem Koalitionsvertrag avisiert haben bzw. die während der vergangenen Monate ins parlamentarische Verfahren eingebracht wurden. Dazu zählt das Gesetz zur Familienstartzeit. Der ehemals so bezeichnete bezahlte Vaterschaftsurlaub soll nun offenbar erst 2024 auf den Weg gebracht werden. Damit will die Regierung eine EU-Richtlinie umsetzen und – so heißt es im Koalitionsvertrag – „eine zweiwöchige vergütete Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes einführen“. Das hatte Familienministerin Lisa Paus (Grüne) angekündigt. Im März 2023 wurde dann ein Referentenentwurf zum Thema bekannt. Seitdem herrscht in dieser Angelegenheit – sprichwörtlich formuliert – Funkstille.

Hinweis: Dieser Artikel ist zuerst auf unserem Schwesterportal BetriebsratsPraxis24.de erschienen.

Frank Strankmann ist Redakteur und schreibt off- und online. Seine Schwerpunkte sind die Themen Arbeitsrecht, Mitbestimmung sowie Regulatorik. Er betreut zudem verantwortlich weitere Projekte von Medienmarken der F.A.Z. Business Media GmbH.