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Digitalisierung in der Ausbildung: Welche Regeln seit August gelten

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Die Ausbildung soll digitaler werden. Dafür hat der Gesetzgeber im Rahmen des Berufsvalidierungs- und –digitalisierungsgesetzes zahlreiche Änderungen am Berufsbildungsgesetz (BBiG) beschlossen. Sie gelten seit dem 1. August 2024 und können somit bereits für das neue Ausbildungsjahr genutzt werden.

Ausbildungsvertrag kann digital übermittelt werden

Die Pflicht, dem Azubi den Ausbildungsvertrag in Papierform auszuhändigen, gehört nun der Vergangenheit an. Gemäß dem ergänzten Paragrafen 11 Abs. 2 BBiG ist es jetzt erlaubt, den Ausbildungsvertrag in elektronischer Form – per E-Mail – an die Auszubildenden zu übermitteln. Der Vertrag muss so verschickt werden, dass er vom Auszubildenden gespeichert und ausgedruckt werden kann. Der Arbeitgeber muss zudem nachweisen können, dass der Azubi den Ausbildungsvertrag erhalten hat. Die Auszubildenden sind ihrerseits dazu verpflichtet, den Empfang des Ausbildungsvertrags zu bestätigen.

Künftig darf der Arbeitgeber auch das betriebliche Ausbildungszeugnis, das der Auszubildende am Ende seiner Ausbildungszeit bekommt, in elektronischer Form übermitteln – vorausgesetzt, dass der Azubi mit der digitalen Übermittlung des Zeugnisses einverstanden ist.

Neue Regelungen zum Homeoffice

Gesetzlich festgelegt ist jetzt, dass Ausbildungsinhalte „in einem angemessenen Umfang“ auch im Rahmen einer digitalen Ausbildung vermittelt werden dürfen. Dabei sind aber bestimmte Voraussetzungen zu beachten: Für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ins Homeoffice muss Informationstechnik eingesetzt werden und sowohl die Inhalte als auch der Ort, an dem sich Ausbilder und Azubi aufhalten, müssen für die virtuelle Übermittlung geeignet sein.

Zudem muss die Qualität der digitalen Vermittlung mindestens so gut sein wie bei der Ausbildung vor Ort. Dies ist laut der gesetzlichen Neuregelung insbesondere der Fall, wenn der Ausbilder für den Auszubildenden zu den betriebsüblichen Zeiten jederzeit erreichbar ist, den Lernprozess steuert und begleitet sowie die Lernfortschritte kontrolliert. Klargestellt wird im BBiG außerdem, dass der Arbeitgeber die Kosten für zusätzliche Hard- und Software übernehmen muss, wenn diese für die Ausbildung im Homeoffice notwendig ist.

Prüfungen: Virtuelle Teilnahme eines Prüfers möglich

Neu ins BBiG aufgenommen wurde Paragraf 42a: Demnach kann ein Prüfer oder eine Prüferin nun auch per Videokonferenz an einer Ausbildungsprüfung teilnehmen. Neben dem Vorliegen der technischen Voraussetzungen muss dabei gewährleistet sein, dass die abzunehmende Prüfungsleistung für die virtuelle Teilnahme eines Prüfers oder einer Prüferin geeignet ist. Überdies muss der Auszubildende vorab über die virtuelle Teilnahme des Prüfers oder der Prüferin informiert werden und mindestens eine prüfende Person muss vor Ort anwesend sein.

Was gilt als Wegezeit?

Umstritten war in der Vergangenheit die Frage, ob die Wegezeiten, die Azubis von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb zurücklegen, als Ausbildungszeit und damit als Arbeitszeit anzurechnen sind. Dies hat der Gesetzgeber nun geklärt, indem er im BBIG eindeutig festgelegt hat, dass solche Wegezeiten als Ausbildungszeit anzurechnen sind.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.