Der Betriebsrat muss bei Versetzungen sowie Ein- und Umgruppierungen von Personen im Unternehmen beteiligt werden. Das geht aus dem § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hervor. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds angepasst wird. Deutlich wurde das bei einem jüngsten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 26.11.2024, Az. 1 ABR 12/23). Dem Urteil zufolge handelt es sich bei Gehaltserhöhungen für freigestellte Betriebsräte um keine mitbestimmungspflichtigen Ein- oder Umgruppierungen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber dem Betriebsratsvorsitzenden, der für die Betriebsratstätigkeit von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt war, eine Gehaltserhöhung gewährt. Nachdem der Betriebsratsvorsitzende 2021 ein – für die Übernahme der Position des Werkstattleiters erforderliches – Assessment-Center „Führungskräftepotenzial“ absolviert hatte, vergütete der Arbeitgeber ihn rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des geltenden Tarifvertrags.
Wann gilt eine Ein- und Umgruppierung?
Fraglich war nun, ob es sich bei der Anpassung des Entgelts um eine Ein- oder Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelte. Das BAG sah in der vorliegenden Maßnahme weder eine Eingruppierung noch eine Umgruppierung und lehnte deshalb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ab. Eine „Eingruppierung“ sei die erstmalige oder erneute Einreihung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin in eine betriebliche Vergütungsordnung, befand das BAG. Als Umgruppierung definiert die Rechtsprechung jede Änderung dieser Einreihung. In beiden Fällen findet eine Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit zu einer bestimmten Vergütungsordnungs-Gruppe statt.
Nach BAG-Auffassung fehlt es an einer solchen Zuordnung, wenn das Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds – wie es hier der Fall war – gemäß § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG erhöht wird. In diesen Fällen erfolgt die Entgeltanpassung entweder entsprechend der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder zur Vermeidung einer Benachteiligung, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte. Nach Ansicht des BAG handelt es sich dann um keine Einreihung der auszuübenden Tätigkeit in eine Vergütungsordnung und somit um keine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

