Ein Arbeitnehmer, der sich mutmaßlich am Arbeitsplatz mit Corona angesteckt hat und krank wurde, kann seinen Arbeitgeber nicht dafür haftbar machen, solange er nicht nachweisen kann, dass dieser die Erkrankung verschuldet hat. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg hervor (ArbG Siegburg, Urteil vom 30.03.2022, Aktenzeichen 3 Ca 1848/21).
Das Gericht hatte über die Klage einer in einem Pflegeheim beschäftigten Krankenschwester zu entscheiden. Im März 2020, also kurz nach Ausbruch der Corona-Pandemie, arbeitete die Frau in der Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen. Ihr Arbeitgeber stellte ihr für diese Tätigkeit keine Atemschutzmaske zur Verfügung. Anfang April 2020 wurde sie positiv auf Corona getestet und erkrankte schwer. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit dem Virus. Später verlangte die Mitarbeiterin von ihrem Arbeitgeber Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage jedoch abgewiesen. Die Klägerin habe nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die Klägerin sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe. Wo genau sich die Frau infizierte, blieb für das Gericht unklar. Es lag zwar ein ärztliches Attest vor, wonach sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll. Doch dem Gericht fehlte der Nachweis, dass sich die Frau tatsächlich bei der Arbeit und nicht in ihrer Freizeit mit Corona infiziert hat.
Ebenfalls um eine mögliche Haftung im Zusammenhang mit Corona ging es in einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München, das einen Arbeitgeber zu Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht verurteilte.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.