HR-Steuertipp: Was müssen Personaler zur Betriebsrente wissen?

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Die Politik hat erkannt: Wer im Alter nicht auf jeden Cent schauen will, braucht mehr als nur die gesetzliche Rente. Besonders für Menschen mit niedrigem Einkommen ist die zusätzliche Vorsorge aber oft schwer zu stemmen.

Aktivrente & Co.

Zwei aktuelle Gesetzgebungsverfahren sind in diesem Zusammenhang beachtlich: erstens das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter. Dieses sieht für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze freiwillig weiterarbeiten, eine Steuerfreistellung von Arbeitslohn vor (sogenannte Aktivrente). Die Planungen liegen bei 2.000 Euro pro Monat. Eine sozialversicherungsrechtliche Begünstigung ist hingegen nicht geplant.

Insgesamt führt der Gesetzentwurf zu zahlreichen Folgefragen bei der konkreten Abwicklung im Lohnabrechnungssystem. Es wird sich zeigen, wie attraktiv das Modell im Gegensatz zum derzeit in der Praxis häufig zu findenden Minijob während der Rente ist.

Zweitens das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II). Es zielt auf punktuelle Vereinfachungen im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) von Geringverdienern und -verdienerinnen ab. Die bisherigen allgemeinen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierten Modellen und die damit verbundenen Herausforderungen bleiben unverändert bestehen.

Hervorzuheben sind etwa die unterschiedlichen Höchstbeträge im Steuerrecht und in der Sozialversicherung, bis zu denen Beiträge vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin (im Wege der Gehaltsumwandlung) jährlich frei zugunsten einer bAV gezahlt werden können.

Hier wird es flexibler

Die bestehende arbeitgeberfinanzierte Förderung für Geringverdiener (sogenannter bAV-Förderbetrag) soll hingegen flexibler gestaltet werden. Die bisher starre Einkommensgrenze in Höhe von monatlich 2.575 Euro wird künftig dynamisch an die Lohnentwicklung angepasst. Das ist eine echte Verbesserung gegenüber dem bisherigen Modell, denn wer heute knapp unter der monatlichen Arbeitslohngrenze liegt und von der Begünstigung profitiert, muss bei Lohnerhöhungen fürchten, diese zu verlieren.

Das passierte bislang häufig, wenn der Mindestlohn angehoben wurde. Künftig wird die Arbeitslohngrenze an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt.

Auch beim bAV-Förderbetrag legt die Regierung nach. Bis zu 1.200 Euro jährlich sollen Arbeitgeber ab 2027 steuerlich gefördert in die bAV ihrer Beschäftigten einzahlen – ein Plus von 25 Prozent gegenüber der aktuellen Regelung. Über die Lohnanmeldung erhält der Arbeitgeber 30 Prozent des Förderbetrags zurück.

Weitere Vereinfachung

Eine weitere geplante Vereinfachung ist die Verdoppelung der Abfindungsgrenzen für Kleinanwartschaften. Ab Inkrafttreten kann der Arbeitgeber geringe Betriebsrentenanwartschaften – natürlich nur mit Zustimmung der Angestellten – abfinden. Voraussetzung ist, dass der Monatsbetrag bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze einen bestimmten Wert nicht überschreitet. Bei aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistungen sind das zwei Prozent, bei Kapitalleistungen 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Sozialgesetzbuchs (SBG IV). Im Jahr 2026 entspricht das 79,10 Euro Rente oder 9.492 Euro Kapital.

Info

Der Abfindungsbetrag wird steuerfrei in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Die Versteuerung erfolgt zum Zeitpunkt des Rentenbezugs. Für die Praxis bedeutet das eine administrative Entlastung der Arbeitgeber und Sicherheit für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Der „alte Hut“ Betriebsrente wird somit gerade ein wenig poliert. Dennoch bleibt abzuwarten, wie die geplanten Regelungen in der Praxis ankommen und ob der Gesetzgeber noch Änderungen vornimmt. Zudem bleiben viele Baustellen weiterhin bestehen.

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