Mündliche Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Selbst zu Pandemiezeiten dürfen Zuhörer nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 02.03.2022, Aktenzeichen 2 AZN 629/21).
Doch was genau kann man unter dem Grundsatz der Öffentlichkeit verstehen? Generell ist laut dem BAG eine Verhandlung nur dann öffentlich, wenn beliebige Zuhörerinnen und Zuhörer ihr beiwohnen können. Ein einziger Platz für Zuhörer wäre zu wenig, weil dies zu einem faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit führen würde.
Die Zahl aufgrund des Kontextes zu beschränken, sei allerdings erlaubt. Der Grundsatz der Öffentlichkeit sei nicht verletzt, wenn aus zwingenden Gründen Beschränkungen bestehen oder angeordnet werden müssen, so das BAG. Hierzu gehören insbesondere Raumbeschränkungen. Demnach besteht kein Anspruch der Öffentlichkeit auf so viele Plätze, wie Interessenten kommen. Zulässig sei auch eine Reduzierung der Zuhörerzahl in einem Saal, um Abstandsregelungen im Zuge einer Pandemiebekämpfung einhalten zu können. Jedoch ist ein kompletter Ausschluss der Öffentlichkeit nach BAG-Ansicht auch in Zeiten der Pandemie nicht erlaubt.
Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes
Das BAG erklärte in seinem Urteil auch, warum auf die Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht verzichtet werden kann. Dieser solle „eine der öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz“ verhindern, da die Allgemeinheit als Kontrollinstanz für die Justiz dienen kann. Damit solle die Öffentlichkeit auch dafür sorgen, dass sachfremde Umstände keinen Einfluss auf das Gericht und dessen Urteil gewinnen können und so die Verfahrensfairness garantiert werden.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.