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Urteil: Auch Schichtbetriebe müssen als Ersatzruhetag einen vollen Werktag gewähren

Gemäß Paragraf 11 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem Feiertag arbeiten, der auf einen Werktag fällt, Anspruch auf einen Ersatzruhetag, der innerhalb von acht Wochen ab dem Beschäftigungstag zu gewähren ist. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, muss als Ersatzruhetag ein voller Werktag von 0 bis 24 Uhr gewährt werden. Ein davon abweichender 24-Stunden-Zeitraum zwischen Schichtbeginn und Schichtende genügt demnach nicht (BAG, Urteil vom 08.12.2021, Aktenzeichen 10 AZR 641/19).

Nachtschicht auch an Feiertagen

Im Urteilsfall ging es um die Klage eines Mannes, der als LKW-Verlader bei einem Logistikdienstleister beschäftigt ist. Der Mitarbeiter ist ausschließlich in der Nachtschicht beschäftigt. Er nimmt regelmäßig an fünf Tagen pro Woche, beginnend mit dem Sonntag, zwischen 18 und 19 Uhr die Arbeit auf und beendet sie am Folgetag zwischen 2 Uhr und 3:30 Uhr. An einem Werktag pro Woche wird ihm ein sogenannter Rolltag gewährt, an dem er nach Schichtende frei hat und dann erst wieder am Abend des darauffolgenden Werktags mit der Arbeit beginnt. Das Schichtsystem hat zur Folge, dass der Mitarbeiter regelmäßig an Feiertagen arbeitet.

Der Arbeitnehmer war der Meinung, als Ersatzruhetag für einen auf einen Wochentag fallenden Feiertag müsse ihm ein freier Werktag von 0 bis 24 Uhr gewährt werden. Dagegen vertrat sein Arbeitgeber den Standpunkt, es genüge, wenn er dem Mitarbeiter einen „Rolltag“, also einen Zeitraum vom frühen Morgen des einen Tags bis zum Abend des nächsten Tags, als Ersatzruhetag gewährt.

Urteil: Ersatzruhetag muss kompletter Werktag sein

Das BAG gab dem Mitarbeiter Recht. Es definiert den Ersatzruhetag als Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genüge nicht als Ersatzruhetag. Nach BAG-Ansicht rechtfertigt auch die Tatsache, dass der Ersatzruhetag gemäß Paragraf 11 Absatz 4 ArbZG unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach Paragraf 5 ArbZG zu gewähren ist, nicht die Annahme, dass auch ein beschäftigungsfreier 24-Stunden-Zeitraum ausreicht, der sich auf zwei Werktage erstreckt.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.