Aktuelle Ausgabe neu

Newsletter

Abonnieren

Überraschungsstreik: Kann und sollte man das Streikrecht einschränken?

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
Teilen auf LinkedIn
Teilen per Mail
URL kopieren
Drucken

Nachdem die Gewerkschaft Verdi am vergangenen Sonntag die Streikmaßnahmen am Hamburger Flughafen vorverlegt, ist in die Diskussion um eine Änderung des Streikrechts wieder Bewegung gekommen. „Mit guten Gründen lässt sich die Auffassung vertreten, dass ein massiv drittschädigender Streik ohne jede Ankündigung unverhältnismäßig ist und die Arbeitskampfparität verschiebt“, schreibt der Arbeitsrechtler Thomas Ubber bei LinkedIn. „Die Arbeitsgerichte sind bislang jedoch zurückhaltend, wenn es um die Verpflichtung zur Vorankündigung geht. Deshalb ist hier der Gesetzgeber gefragt.“ Zahlreiche andere Kommentare in dem Business-Netzwerk schlagen in eine ähnliche Kerbe.

Externer Inhalt

Um externe Inhalte anzuzeigen, ist Ihre widerrufliche Zustimmung nötig. Dabei können personenbezogene Daten von Drittplattformen (ggf. USA) verarbeitet werden. Weitere Informationen.

Eigentlich hatte der Streik an zahlreichen deutschen Flughäfen, unter anderem Hamburg, am Sonntagabend beginnen und zum Ende der Spätschicht am Montag enden sollen. Kurzfristig legten die Beschäftigten in der Hansestadt schon Sonntagmorgen die Arbeit nieder. „Der Streik war notwendig, damit die Streikwirkung auch wirklich gespürt wird“, zitiert der Spiegel einen Gewerkschaftssprecher. Bei Arbeitsniederlegungen mit Ankündigungen ergreife der Flughafen Maßnahmen und setze etwa Streikbrecher ein.

Die Diskussion über eine Änderung des Streikrechts hatten wir vor einem Jahr anlässlich der damaligen Bahnstreiks schon einmal aufgeschrieben. Geändert hat sich seitdem nichts:

URSPRÜNGLICHER ARTIKEL vom 7. März 2024:

Die anhaltenden Streiks im Bahn- und Flugverkehr schaden nicht nur den jeweiligen Arbeitgebern. Sie haben Einfluss auf die gesamte Wirtschaft – laut Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) entsteht ein Schaden von bis zu 100 Millionen Euro am Tag –, und auch zahlreiche Privatmenschen sind verärgert. Kein Wunder, dass der Ruf nach einer Einschränkung des Streikrechts, zumal im Infrastrukturbereich, lauter wird. Schon vor einem Jahr ergab eine Umfrage, dass die Mehrheit der Deutschen für Einschränkungen im Streikrecht in kritischen Bereichen ist.

So forderte die Bundestagsabgeordnete und Vorsitzende der Mittelstands- und Wirtschaftsunion, Gitta Connemann, in einem Radiointerview in dieser Woche zum wiederholten Male eine Pflicht, vor dem Streik in ein Schlichtungsverfahren einzutreten. „Wir wollen keine Streiks verbieten“, sagte die Politikerin gegenüber dem Sender WDR 5. „Wir sagen, wir brauchen Regeln, auf die sich alle verlassen können.“ Neben der Schlichtungspflicht schlägt sie unter anderem eine Abkühlregelung vor sowie einen gesicherten Vorlauf von vier Tagen.

Streikvorlauf: „Eine Frage des Einzelfalls“

„Ob ein konkreter Streik angekündigt werden muss, ist eine Frage des Einzelfalls“, fasst der Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott auf Linkedin die aktuelle Rechtslage zusammen. Wobei: Wie auch Connemann im Radiointerview verweist der Jurist darauf, dass das gesamte Streikrecht gesetzlich nicht geregelt und somit Richterrecht sei. „Jedenfalls aber dann, wenn ein Streik sich besonders umfassend auswirkt und womöglich auch die Rechte Dritter davon betroffen sind, ist eine Ankündigungsfrist einzuhalten“, schreibt Fuhlrott weiter. Er verweist in dem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, aus der die Verpflichtung hervorgeht, Rechte Dritter auch bei der Grundrechtsabwägung mit einzubeziehen. Konkret habe etwa das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Jahr 2012 von einer „angemessenen Frist“ zur Ankündigung gesprochen – ohne diese aber zu konkretisieren. „Ich muss als Fahrgast in der Lage sein, meine Reise umplanen zu können“, führt Fuhlrott aus. „Da spricht viel dafür, dass der Streik mit einer Dauer von mehreren Tagen angekündigt werden muss, um diese Dispositionen treffen zu können.“ Bislang wurden die Streiks der GDL immer mit mehreren Tagen Vorlauf angekündigt. Nach dem Scheitern der bislang letzten Verhandlungsrunde waren aber erstmals auch unangekündigte Streiks – wie jetzt beim Sicherheitspersonal am Düsseldorfer Flughafen – im Gespräch.

Das Streikrecht in Deutschland ergibt sich gesetzlich aus Artikel 9 des Grundgesetzes. „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet“, heißt es dort. Natürlich gilt dieses Recht nicht grenzenlos. So sei „das Streikrecht nicht um seiner selbst Willen geschützt, sondern nur als Mittel zum Zweck des Abschlusses von Tarifverträgen“, heißt es in einer Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages. Daher ist zum Beispiel der sogenannte Klimastreik auch kein Streik im gesetzlichen Sinne, genauso wie die Bauernproteste juristisch anders anzusehen sind. „Ob und gegebenenfalls wie das Streikrecht über die genannte allgemein anerkannte Zweckorientierung noch weiteren Beschränkungen unterworfen ist, ist umstritten“, heißt es in dem Papier weiter.

Sind Einschränkungen denn überhaupt sinnvoll?

Aber wäre eine gesetzliche Regelung über das bestehende Richterrecht hinaus möglich? Die Arbeitsrechtlerin Lena Rudkowski, Professorin an der Uni Gießen, hält dies gegenüber dem Jura-Portal LTO jedenfalls für möglich. „Aus verfassungsrechtlicher Sicht können zum Schutz der Rechte Dritter Arbeitskämpfe in lebenswichtigen Betrieben reguliert werden“, wird sie von dem Portal zitiert. Allerdings sei etwa eine „Zwangsschlichtung auch in der Daseinsvorsorge mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar“.

In den 80er-Jahren hatte es sogar schon einmal einen „Professorenentwurf“ für ein Streikrecht gegeben, worauf der Arbeitsrechtler Tobias Grambow bei Linkedin hinweist:

Externer Inhalt

Um externe Inhalte anzuzeigen, ist Ihre widerrufliche Zustimmung nötig. Dabei können personenbezogene Daten von Drittplattformen (ggf. USA) verarbeitet werden. Weitere Informationen.

Ob eine Einschränkung, selbst wenn sie möglich ist, auch sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Die Unionsfraktionen im Bundestag jedenfalls sind dafür, Arbeitgeberverbände wenig überraschend auch, Gewerkschaften ebenfalls wenig überraschend dagegen. Es gibt neben den Gewerkschaften allerdings auch andere kritische Stimmen. So zitiert der SWR den Streikforscher und Politikwissenschaftler Alexander Gallas von der Uni Kassel: Es handele sich um ein wichtiges Grundrecht, „weil es Beschäftigten ermöglicht für ihre Interessen machtvoll einzustehen“, sagt er dort über die Forderungen, das Streikrecht einzuschränken. „Und da ran zu gehen, das ist schwieriger.“

Der Ökonom Hagen Lesch ist da anderer Meinung. Eine Schlichtungspflicht „wäre kein Eingriff ins Streikrecht, sondern lediglich eine Stärkung des Gedankens, dass Streiks immer nur letztes Mittel in Tarifauseinandersetzungen sein sollten“, sagt er im Interview mit der Wirtschaftswoche. Und: „Allein eine öffentliche Debatte sollte von den Gewerkschaften als Warnsignal interpretiert werden.“

Die Debatte jedenfalls dürfte noch einige Zeit weitergehen. Denn LTO zitiert auch eine Sprecherin des zuständigen Bundesarbeitsministeriums zu den Plänen der Unionspolitikerinnen und -politiker: „Die […] arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen hat sich in der Praxis grundsätzlich bewährt, was sich auch in den im internationalen Vergleich geringen streikbedingten Arbeitsausfällen zeigt.“ Laut der Hans-Böckler-Stiftung, dem Forschungsinstitut des Deutschen Gewerkschaftsbundes, entfielen zwischen 2012 und 2021 jährlich rund 18 Tage pro 1000 Beschäftigte im Jahr aufgrund von Arbeitskämpfen. In Frankreich waren es demnach 92, in Belgien sogar 96 Tage pro Jahr.

Info

(Der Artikel wurde ursprünglich am 7. März 2024 erstellt und zuletzt am 10. März 2025 aktualisiert und überprüft.)

Matthias Schmidt-Stein koordiniert die Onlineaktivitäten der Personalwirtschaft und leitet gemeinsam mit Catrin Behlau die HR-Redaktionen bei F.A.Z. Business Media. Thematisch beschäftigt er sich insbesondere mit den Themen Recruiting und Employer Branding.