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Müssen Arbeitnehmer in ihrer Freizeit dienstliche SMS lesen?

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Arbeitnehmern ist es zumutbar, dass sie in ihrer Freizeit eine SMS des Arbeitgebers zum genauen Arbeitsbeginn eines zuvor vereinbarten Springerdienstes lesen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor. Demnach ist ein Mitarbeiter dazu verpflichtet, eine solche Weisung auch außerhalb der Arbeitszeit zur Kenntnis zu nehmen, sofern es dem Beschäftigten aufgrund einer betrieblichen Regelung bekannt ist, dass sein Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren wird.

Damit hat das BAG die Klage eines Notfallsanitäters abgewiesen. Gemäß einer Betriebsvereinbarung wurde der Mitarbeiter unter anderem zu „unkonkret zugeteilten Springerdiensten“ eingeteilt. Bei dieser Art von Dienst ist der Arbeitgeber laut Betriebsvereinbarung dazu verpflichtet, dem eingeteilten Springer Arbeitsbeginn und Arbeitsort am Vortag bis spätestens 20 Uhr des Vortages mitzuteilen. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer eine solche Mitteilung nicht zur Kenntnis genommen oder war daher nicht rechtzeitig zum Dienst erschienen.

Der Arbeitgeber reagierte mit einer Abmahnung und kürzte das Zeitguthaben des Mitarbeiters auf dem Arbeitszeitkonto. Dieser wehrte sich dagegen. Er vertrat den Standpunkt, er sei nicht dazu verpflichtet, während seiner Freizeit ständig zu prüfen, ob auf seinem Smartphone eine Nachricht seines Chefs eingegangen sei.

BAG hebt Urteil des LAG Schleswig-Holstein auf

Nachdem die Klage des Notfallsanitäters vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein noch erfolgreich war, hat das BAG das Urteil der Vorinstanz inzwischen aufgehoben und zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Das BAG befand, dem Mitarbeiter sei bekannt gewesen, dass er an dem Tag als Springer eingesetzt werde. Da es sich um einen „unkonkret zugeteilten Springerdienst“ handelte, hätte der Arbeitnehmer davon ausgehen müssen, dass der Arbeitgeber ihn am Vortag bis 20 Uhr über den genauen Dienstbeginn informiert.


Nach BAG-Ansicht war der Arbeitnehmer keineswegs dazu verpflichtet, den gesamten Tag auf sein Mobiltelefon zu schauen und sich dienstbereit zu halten. Da der Arbeitgeber die Konkretisierung des Dienstbeginns und Dienstortes bis 20 Uhr vornehmen konnte, sei es ausreichend gewesen, dass sich der Mitarbeiter ab dieser Zeit informierte. Er musste nach Auffassung des BAG also nicht ununterbrochen für den Arbeitgeber erreichbar sein.

Keine „Arbeit auf Abruf“

Die Konkretisierung des Dienstes steht gemäß BAG-Urteil auch nicht im Widerspruch zu Paragraf 12 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz, wonach der Arbeitgeber bei „Arbeit auf Abruf“ die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilen muss. Im vorliegenden Fall liegt nämlich kein Abrufarbeitsverhältnis vor, befand das BAG. Die Dienste würden mit der jährlichen Ist-Dienstplanung im Voraus festgelegt. Das gelte auch für den Springerdienst. Lediglich der genaue Arbeitsbeginn und der Arbeitsort können gemäß der Betriebsvereinbarung kurzfristig festgelegt werden.

Info

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.

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