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Personalgestellung im öffentlichen Dienst ist rechtens

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Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) erlaubt für den öffentlichen Dienst eine sogenannte Personalgestellung. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt. Dabei handelt es sich um eine „auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses“. Das heißt konkret: Wenn ein Aufgabenbereich der Beschäftigten an einen Dritten ausgelagert wird, zum Beispiel bei der Privatisierung von Verwaltungstätigkeiten, kann der Arbeitgeber anordnen, dass die Mitarbeitenden bei diesem Dritten dauerhaft ihre Arbeitsleistung erbringen. Die betroffenen Mitarbeitenden arbeiten dann in einem anderen Betrieb, bleiben aber bei ihrem bisherigen Arbeitgeber angestellt.

Die Klarstellung ergab sich aus folgendem Fall: Ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter hatte geltend gemacht, sein Einsatz im Rahmen einer Personalgestellung verstoße gegen EU-Recht. Er argumentierte, bei der Personalgestellung handele es sich um eine dauerhafte und damit nach der Leiharbeitsrichtlinie rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung. Seine Klage scheiterte sowohl in den Vorinstanzen als auch nun vor dem BAG. Bereits vergangenes Jahr hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine dauerhafte Personalgestellung nicht unter die EU-Leiharbeitsrichtlinie fällt.

Kein Verstoß gegen EU-Leiharbeitsrichtlinie

Doch warum? Laut dem BAG verstößt die Regelung zur Personalgestellung nicht gegen die Leiharbeitsrichtlinie und ist somit mit dem EU-Recht vereinbar (BAG, Urteil vom 25. Januar 2024, Aktenzeichen 6 AZR 390/20). Darüber hinaus hat das BAG die umstrittene TVöD-Regelung als verfassungskonform bestätigt. Gemäß dem Urteil ist die Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, weil es nicht darum gehe, mit einer dauerhaften Verleihung das Verbot von Ketteneinsätzen zu umgehen, sondern darum, dass dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin dauerhaft die Sicherheit seines an sich verlorenen Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst erhalten bleiben soll.

Privilegierung des öffentlichen Dienstes ist rechtmäßig

Das BAG erklärte in seinem Urteil auch die Regelung in Paragraf 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wonach die Personalgestellung weitgehend vom Anwendungsbereich des AÜG ausgenommen ist, für wirksam. Damit wurde unter anderem auch bestätigt, dass für die Durchführung einer Personalgestellung gemäß TVöD keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erforderlich ist.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.