Vor dem Arbeitsgericht Berlin ist die Klage einer ZDF-Reporterin gescheitert (ArbG Berlin, Urteil vom 01.02.2017, Az. 56 Ca 5356/15). Die Frau hatte geltend gemacht, sie erhalte allein wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre männlichen Kollegen. Sie forderte deshalb eine Auskunft über die Vergütung ihrer Kollegen und die Zahlung einer Entschädigung.
Klage abgewiesen – Vergleichbarkeit fehlte
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer vor einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, das heißt: vor einer Diskriminierung. Im vorliegenden Fall war aber die fehlende Vergleichbarkeit der entscheidende Punkt. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Vergütung von Männern und Frauen hindeuten würden, so das Arbeitsgericht. Die von ihr benannten Mitarbeiter seien nicht vergleichbar, weil sie anders als die Klägerin beschäftigt würden. Weitere Anhaltspunkte für die behauptete Ungleichbehandlung seien nicht gegeben. Auch den Auskunftsanspruch hat das Arbeitsgericht abgewiesen, weil für ihn eine gesetzliche Grundlage fehle.
Kommt der Auskunftsanspruch per Gesetz?
Einen Auskunftsanspruch bezüglich des Lohns von Arbeitskollegen wird es aber möglicherweise in Zukunft geben: Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf für ein Entgelttransparenzgesetz sieht unter anderem vor, dass Beschäftigte in Unternehmen ab 200 Mitarbeitern Auskunft darüber verlangen können, was Kollegen für eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit verdienen. Abzuwarten bleibt, wann genau das neue Gesetz in Kraft treten wird. (JL)