Schreibt der Tarifvertrag einen Zuschlag für die Arbeit an „hohen Feiertagen“ vor, ist der Zuschlag nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auch für den Oster- und Pfingstsonntag zu zahlen - obwohl diese beiden Tage in fast allen deutschen Bundesländern keine gesetzlichen Feiertage sind.
In Bäckereien wird teilweise auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet. Bild (CC0): pexels.com
In dem Rechtsstreit zwischen einem Bäckerei-Mitarbeiter und seinem Arbeitgeber ging es um die Höhe des tariflichen Zuschlags für die Arbeit am Ostersonntag. In § 4 des hier anwendbaren Manteltarifvertrags (MTV) waren neben Sonntagszuschlägen auch Feiertagszuschläge vorgesehen – und zwar für die Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen ein Zuschlag von 150 Prozent (2,5-faches Entgelt pro Stunde) und für die Arbeit an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten) ein Zuschlag von 200 Prozent (3-faches Entgelt pro Stunde).
Streit um Höhe des Zuschlags
Bis einschließlich 2016 zahlte der Arbeitgeber für Oster- und Pfingstsonntag den Zuschlag in Höhe von 200 Prozent. In 2017 informierte er die Mitarbeiter, dass für diese Tage nur noch Sonntagszuschläge gezahlt würden, weil es sich bei diesen Tagen nicht um gesetzliche Feiertage handele. Ein Mitarbeiter, der am Ostersonntag 2017 arbeitete, verlangte mit seiner Klage eine zusätzliche Feiertagsvergütung von 282,56 EUR, was der Differenz zwischen dem Sonntagszuschlag und dem Zuschlag in Höhe von 200 Prozent entspricht. Außerdem wollte der Mitarbeiter erreichen, dass der Arbeitgeber den Oster- und Pfingstsonntag jedes Jahr mit dem 200-Prozent-Zuschlag vergüten muss.
LAG Düsseldorf wertet Oster- und Pfingstsonntag als „hohe Feiertage“
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab dem Arbeitnehmer Recht (LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, Az. 6 Sa 996/18). Auch wenn der Ostersonntag – außer in Brandenburg – kein gesetzlicher Feiertag ist, handelt es sich nach Meinung des LAG Düsseldorf um einen hohen Feiertag im Sinne von § 4 MTV. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasse der Begriff hoher Feiertag zumindest die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten in Gänze und damit unter Einbezug von Oster- und Pfingstsonntag, so das LAG. Auch der Klammerzusatz in § 4 MTV bezieht bei den hohen Feiertagen Ostern und Pfingsten mit ein.
Auch der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung spricht nach Ansicht der Düsseldorfer Richter für eine Zahlung des erhöhten Zuschlags für Arbeit an Oster- und Pfingstsonntagen. Die Arbeitnehmer sollen für die besondere Belastung entschädigt werden, die sich daraus ergibt, dass sie bestimmte als besonders wichtig erachtete Tage nicht frei bestimmt – insbesondere im Kreise der Familie – verbringen können, sondern stattdessen Arbeitsleistungen erbringen müssen. Diese Beeinträchtigung liegt nach Auffassung des Gerichts am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise vor wie am Ostermontag. Entsprechendes gelte für den Pfingstsonntag.