Wir haben für Teil 8 unserer Kolumne “So ist’s Arbeitsrecht” mit Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei FHM – Fuhlrott Hiéramente & von der Meden, gesprochen.
Personalwirtschaft: Es muss nicht immer gleich die geheimnisumwobene Coca-Cola-Formel sein: Auch eine Kundenliste kann für ein Unternehmen als Geschäftsgeheimnis gelten. Wie müssen Arbeitgeber damit umgehen?
Michael Fuhlrott: Vor zweieinhalb Jahren wurde das Geschäftsgeheimnisgesetz eingeführt und eine wesentliche Neuerung darin ist, was eigentlich als Geschäftsgeheimnis gilt: nicht allgemein bekannte Informationen von kommerziellem Wert, für die auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden. In der Definition steckt also auch der notwendige Umgang damit. Wichtig ist also, dass Unternehmen ihre Geschäftsgeheimnisse auch schützen. Das sind üblicherweise Kundenlisten, bestimmte Budgets, Margen.
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