Wir haben für Teil 7 unserer Kolumne “So ist’s Arbeitsrecht” mit Kathrin Vossen, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Kanzlei Oppenhoff & Partner Rechtsanwälte, gesprochen.
Personalwirtschaft: Darf der Arbeitgeber die Übertragung des Resturlaubes auf das nächste Jahr unterbinden?
Kathrin Vossen: Prinzipiell erlischt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers mit Ablauf des Kalenderjahres. Das ist ein Grundsatz, den das Bundesurlaubsgesetz vorsieht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Übertragung aber möglich, zumindest auf das erste Quartal des Folgejahres. Was die wenigstes wissen, ist dass diese Regelung nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, also die 24 Werktage im Jahr, gilt.
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