Wird für einen Mitarbeiter im Urlaub eine Corona-Quarantäne angeordnet, muss der Arbeitgeber die Urlaubstage nicht nachgewähren, wenn der Arbeitnehmer nicht krankgeschrieben war. Das hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden und damit die Klage einer Mitarbeiterin abgewiesen (Urteil vom 07.07.2021, Az. 2 Ca 504/21). Das Gericht setzte die Quarantäne nicht gleich mit einer Arbeitsunfähigkeit und sprach der Arbeitnehmerin dementsprechend keinen Anspruch auf ein Nachholen der Urlaubstage zu, die in den Quarantänezeitraum fielen.
Zum Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin hatte für den Zeitraum vom 30. November bis zum 12. Dezember vergangenen Jahres Urlaub beantragt und bekommen. Aufgrund einer Corona-Infektion musste sie sich allerdings vom 27. November bis zum 07. Dezember in Quarantäne begeben. Die Mitarbeiterin verlangte daraufhin von ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen. Für den Quarantäne-Zeitraum hatte sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Der Fall kam vor Gericht.
Quarantäne ist nicht gleich Arbeitsunfähigkeit
Das Arbeitsgericht Bonn entschied zugunsten des Arbeitgebers. Nach Ansicht des Gerichts lagen die Voraussetzungen des Paragraph 9 Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) für die Nachgewährung von Urlaubstagen nicht vor. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Im vorliegenden Fall hatte die Beschäftigte jedoch kein ärztliches Attest vorgelegt. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bonn ist eine behördliche Quarantäne-Anordnung nicht mit einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleichzusetzen.
Auch eine analoge Anwendung von Paragraph 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäne-Anordnung aufgrund einer Corona-Infektion kam für das Gericht nicht in Betracht. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit, so das Gericht.
Update: Das LAG Köln hat das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn am 13.12.2021 bestätigt. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Update 2 (17. August 2022): In einem ähnlich gelagerten Fall hat das BAG den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage angerufen.
ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.