Mitarbeitende in Senioreneinrichtungen müssen sich gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 impfen lassen. Für sie gilt seit dem 15. März eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Weil eine Pflegekraft die Impfung ablehnte, wurde sie vom Arbeitgeber ab dem 16. März unbezahlt freigestellt. Dagegen klagte der Beschäftigte vor dem Arbeitsgericht Köln und scheiterte.
Die beklagte Arbeitgeberin betreibt Senioreneinrichtungen. In einem Haus ist der Kläger als Alltagsbegleiter und Betreuungskraft Sozialer Dienst beschäftigt. Nach dem Bekanntwerden der gesetzlichen Neuregelung von § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) – einrichtungsbezogene Impfpflicht – forderte die Beklagte alle Mitarbeitenden auf, sich gegen SARS-CoV-2 immunisieren zu lassen.
In diesem Zusammenhang machte die Betreiberin der Einrichtungen explizit darauf aufmerksam, dass sie nicht geimpfte Mitarbeitende nach dem 15.03.2022 nicht länger beschäftigen werde.
Der Kläger legte am bekannten Stichtag keinen Impfnachweis vor. Wie angekündigt, stellte die Beklagte alle Mitarbeitenden, die weder über einen Impfnachweis noch über einen Genesenen-Nachweis verfügten, ab dem 16. März 2022 unbezahlt frei. Aus Sicht des Klägers ist diese Freistellung rechtswidrig. Er fordert die vollständige Vergütung für den Monat März 2022 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.
Die 8. Kammer des Kölner Arbeitsgerichts hat die Klage abgewiesen. Das richtende Gremium legte dar, dem Beschäftigungsanspruch des Klägers stehe § 20a Abs. 1 IfSG entgegen. Aus diesem ergebe sich seit dem 16.03.2022 “ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte”. Daher sei eine gesonderte behördliche Entscheidung des Gesundheitsamtes nicht erforderlich.
Im Rahmen der Interessenabwägung sei zudem ein arbeitgeberseitiges Hygienekonzept nicht zu beanstanden, wenn dieses festschreibt, nach Mitte März nicht immunisierte Mitarbeitende nicht länger zu beschäftigen. Das Interesse der Beklagten an keiner weiteren Beschäftigung des Klägers überwiege das Interesse des Klägers nach Fortsetzung der Beschäftigung. Die berechtigte Freistellung schlage auf die Vergütung durch mit der Folge, dass die Beklagte auch keinen Annahmeverzugslohn schulde.
Der Kläger hat Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 4 Sa 637/22) eingelegt.
Info
Urteil des Arbeitsgericht Köln vom 21.07.2022 (Az.: 8 Ca 1779/22).
(Der Beitrag erschien in ähnlicher Fassung zuvor bei Betriebsratspraxis24.de.)