Ab dem 16. März 2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht für den Gesundheits- und Pflegebereich. Damit müssen sich Arbeitgeber in diesen Branchen von ihren Mitarbeitenden mindestens eines der drei Dokumente einholen: einen Impfnachweis (zweimal geimpft), eine Bestätigung des Genesenenstatus oder ein ärztliches Attest, das aus medizinischer Sicht erklärt, warum eine Impfung gegen das Corona-Virus nicht möglich ist. Dies kann von den Gesundheitsämtern kontrolliert werden.
Hat der Arbeitgeber einen solchen Nachweis nicht gesichtet oder besitzt der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin diesen nicht, beginnt ein mehrstufiges Verfahren, das in einer Geldstrafe oder einem Betretungs- und Beschäftigungsverbot münden kann. Wie genau dieses mehrstufige Verfahren aussieht, unterscheidet sich je nach Bundesland. Laut einer Umfrage der Deutschen Presse-Agentur, gilt in Brandenburg beispielsweise eine Übergangsfrist von drei Wochen, in der Mitarbeitende von Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen – hierbei ist unerheblich, ob sie im direkten Kontakt mit vulnerablen Gruppen sind oder nicht – Zeit haben, einen Nachweis vorzuzeigen. Wenn sie mit einer Impfserie begonnen haben, kann sich dieser Zeitraum auf sechs Wochen ausweiten. Wird ein entsprechender Nachweis auch danach nicht vorgezeigt, kann der Arbeitgeber ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot aussprechen.
Einzelfallprüfung bei Ungeimpften
In Sachsen entscheiden die Gesundheitsämter im Einzelfall, was mit ungeimpften Mitarbeitenden geschieht. Hierbei soll die Behörde vor allem überprüfen, ob Heime und Krankenhäuser noch versorgt werden können, wenn die ungeimpften Beschäftigten nicht mehr ihrem Job nachgehen. Diese Einzelfallprüfungen könnten sich bis in den Sommer ziehen, hieße es von Behördenseite.
Andere Bundesländer wie Niedersachsen und Hessen setzen eine Bußgeldstrafe ein. Diese kann von 1.500 bis 2.500 Euro reichen und gilt für Arbeitnehmende. In Niedersachsen sollen ungeimpfte Mitarbeitende zudem zunächst patientenfern eingesetzt werden. Nur als letztes Mittel solle ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden.
Die Impfpflicht gilt für alle Menschen, die Einrichtungen im Gesundheits- und Pflegebereich betreten, um ihrer Tätigkeit nachzugehen. Folglich sind davon auch freiwillige Zeitarbeitskräfte, Praxisinhaber und Betreiber von Einrichtungen, Hausmeister und Mitarbeitende in administrativen Abteilungen betroffen.
Gegen die „harte“ Impfpflicht hatte zunächst Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) ausgesprochen. Die Gesundheitsämter seien personell nicht für die Nachweisprüfung aufgestellt. Zudem seien die dazugehörigen Prozesse unzureichend festgelegt. Auch einzelne betroffene Angestellte hatten beim Bundesverfassungsgericht Eilanträge gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht eingereicht. Diese wurden allerdings abgelehnt.
Auch ist unklar, inwieweit die Impfpflicht dazu führt, dass sich mehr ungeimpfte Menschen gegen das Corona-Virus piksen lassen. Einer Umfrage von Medwing, einem Job- und Karriereportal für Gesundheit, zufolge, hat nur 61 Prozent des ungeimpften Pflegepersonals vor, dies zu tun. Eine weitere Umfrage, über die unter anderem das Portal Persoblogger berichtet, zeigt aber auch, dass Mitarbeitende im Pflegebereich eher nicht wegen der Impfpflicht kündigen – sondern, weil sie überarbeitet sind.
Lena Onderka ist redaktionell verantwortlich für den Bereich Employee Experience & Retention – wozu zum Beispiel auch die Themen BGM und Mitarbeiterbefragung gehören. Auch Themen aus den Bereichen Recruiting, Employer Branding und Diversity betreut sie. Zudem ist sie redaktionelle Ansprechpartnerin für den Deutschen Human Resources Summit.