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Vertreter war nicht einsatzfähig und wurde dennoch befristet eingestellt

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Wenn ein Arbeitgeber vorab weiß, dass eine zur Vertretung befristet eingestellte Person für den gesamten Befristungszeitraum arbeitsunfähig sein wird, dann ist die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.05.2023, Aktenzeichen 5 Sa 27/23). Der Arbeitgeber kann demnach in einem solchen Fall die Befristung nicht mit dem Sachgrund der Vertretung rechtfertigen. Das LAG Niedersachsen gab damit einem Arbeitnehmer recht, der auf Entfristung seines Arbeitsvertrags geklagt hatte. Der Kläger wollte erreichen, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.

Zweck der Vertretung konnte nicht erfüllt werden

Das LAG Niedersachsen wies in seinem Urteil darauf hin, dass bei einer Befristung zur Vertretung sichergestellt sein müsse, dass die Vertretungskraft wegen des vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt wurde. An dieser Kausalität fehlt es nach LAG-Auffassung, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsabschluss weiß, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht arbeiten kann. Dann sei der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages völlig sinnlos, weil der Zweck, den der Sachgrund der Vertretung verfolgt, nicht einmal ansatzweise erfüllt werden könne.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, der bereits befristet im Unternehmen beschäftigt war, Ende April 2022 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag vereinbart. Die Befristung sollte zur Vertretung für den Zeitraum vom 1. bis 28. Mai 2022 erfolgen. Bereits einige Tage vor Abschluss des erneuten befristeten Vertrags informierte der Mitarbeiter seinen Niederlassungsleiter per WhatsApp über einen Sturz mit Verletzungsfolge. Der Mitarbeiter argumentierte, er habe den Niederlassungsleiter nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 23.04.2022 darauf hingewiesen, dass er für längere Zeit ausfallen werde. Am 25.04.2022 habe er dem Stellvertreter des Niederlassungsleiters telefonisch mitgeteilt, der Hausarzt habe ihm die Information gegeben, dass er nach der Operation für mindestens sechs Wochen arbeitsunfähig sein werde.

Nach Ansicht des LAG Niedersachsen musste der Arbeitgeber daraus schließen, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende der vorgesehenen Befristungsdauer nicht zur Verfügung stehen würde. Auch die Tatsache, dass die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters zunächst nicht für den gesamten Ausfallzeitraum, sondern abschnittsweise ärztlich bescheinigt wurde, rechtfertigt nach LAG-Ansicht die Befristung zur Vertretung nicht.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.