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Wann ist eine befristete Vertretung rechtens?

Welche Arbeitsaufgaben darf ein Vertreter ausführen, wenn er in einem befristeten Verhältnis angestellt ist? Mit dieser Frage setzte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz jüngst auseinander. Demnach kann eine befristete Einstellung zur Vertretung wirksam sein, wenn die Vertretungskraft zwar nicht die vorherigen Aufgaben des Vertretenen übernimmt, aber Tätigkeiten ausführt, welche dieser hätte übernehmen können oder für die der Vertretene schon konkret eingeplant war. Andersherum kann sich der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts auch darauf beschränken, mit der Einstellung einer Vertretungskraft nur Teile des Vertretungsbedarfs abzudecken.

Kausaler Zusammenhang muss gegeben sein

Was für eine wirksame Befristung allerdings essenziell ist, ist, dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft gibt, so das LAG Rheinland-Pfalz. Die Befristung ist deshalb nur dann wirksam, wenn der sachliche Grund für die Befristung bei Vertragsschluss vorliegt. Der Arbeitgeber muss zudem nachweisen, dass die neuen Aufgaben der Vertretungskraft ebenfalls vom nicht anwesenden Arbeitnehmer hätten erledigt werden können, wenn er denn nicht ausfallen würde.

Diesen Kausalzusammenhang sah das LAG im vorliegenden Fall als gegeben an. Eine Frau, die als Lehrkraft mehrfach hintereinander befristet beschäftigt worden war, hatte gegen die Befristung geklagt und wollte erreichen, dass ihr Arbeitsvertrag unbefristet weiterbesteht. Die Klägerin bestritt das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung und war der Ansicht, es liege eine unzulässige Kettenbefristung vor. Ihrer Meinung nach seien die von ihr übernommenen Tätigkeiten nicht in Vertretung, sondern mangels anderweitiger Lehrkraft an sie übertragen worden. Das sah das Gericht jedoch anders, die Klage blieb ohne Erfolg.

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ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.