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Vorstellungsgespräch: Können Bewerber einen Ersatztermin verlangen?

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Gemäß Paragraf 165 Satz 3 SGB IX sind öffentliche Arbeitgeber dazu verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Unter bestimmten Umständen müssen sie dem Bewerber einen Ersatztermin anbieten. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht diese Pflicht immer dann, wenn der Bewerber den ursprünglichen Termin unter Angabe eines „hinreichend gewichtigen Grundes“ absagt und dem Arbeitgeber die Durchführung eines Ersatztermins in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht zumutbar ist (BAG, Urteil vom 23.11.2023, Aktenzeichen 8 AZR 164/22).

Entschädigungsklage abgewiesen

Im vorliegenden Fall hat das BAG die Entschädigungsklage eines schwerbehinderten Bewerbers abgelehnt. Der Kläger, der sich im September 2019 bei einer Stadt für eine Stelle bei der Ausländerbehörde beworben hatte, machte geltend, der Arbeitgeber habe gegen seine Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Menschen zu einem Vorstellungsgespräch verstoßen. Der Bewerber hatte einen vom Arbeitgeber angebotenen Termin für ein Vorstellungsgespräch mit der Begründung abgesagt, er habe an diesem Tag „schon einen anderen Termin in Brandenburg“. Er bat deshalb um einen Ersatztermin.

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Der Arbeitgeber teilte dem Bewerber daraufhin mit, dass kein Ersatztermin eingeräumt werden könne, weil das Stellenbesetzungsverfahren nicht weiter verzögert werden solle. Die Auswahlkommission könne aufgrund anderer Termine zeitnah nicht nochmals zusammenkommen. An dem Stellenbesetzungsverfahren nahmen neben der Personalverwaltung und der Leitung des jeweiligen Fachdienstes, in dem die Stelle zu besetzen war, der Personalrat, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte sowie gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teil. Die Vorstellungsgespräche fanden vor einer Auswahlkommission statt.

BAG gewichtet organisatorische Schwierigkeiten des Arbeitgebers höher

Das BAG wies in seinem Urteil darauf hin, dass für die Frage, ob ein Ersatztermin angeboten werden muss, sowohl das Interesse des einen Termin absagenden Bewerbers an der Vorstellung als auch das Interesse des öffentlichen Arbeitgebers an einer effizienten Durchführung des Bewerbungsverfahrens zu berücksichtigen seien. Entscheidend sind demnach zum einen das Gewicht des Verhinderungsgrundes und zum anderen die Organisation des Auswahlverfahrens.

Nach Ansicht des BAG war der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht dazu verpflichtet, einen Ersatztermin anzubieten. Das BAG schloss sich damit der Argumentation der Vorinstanz an, die entschieden hatte, dass die Interessen des Arbeitgebers am Festhalten an dem vorgesehenen Termin für das Vorstellungsgespräch die Interessen des Bewerbers an der Ermöglichung eines Ersatztermins überwiegen. Den organisatorischen Schwierigkeiten des Arbeitgebers bei der Ermöglichung eines Ersatztermins wurde letztlich ein höheres Gewicht beigemessen als dem Interesse des Bewerbers an der Terminverschiebung. Gründe dafür waren die hohe Anzahl von mehr als 200 durchzuführenden Stellenbesetzungsverfahren im Jahr 2019 und die Dringlichkeit der konkreten Stellenbesetzung mit Blick auf die langen Bearbeitungszeiten in der Ausländerbehörde im zweiten Halbjahr 2019.

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.