Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat vor knapp einem Jahr klargestellt, dass nicht nur Überstunden sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen als Arbeitszeit erfasst werden müssen, sondern Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen. Wer bis dato keine Arbeitszeiterfassung im Betrieb hatte, macht sich spätestens seitdem Gedanken darum, was eigentlich genau als Arbeitszeit gilt.
Nicht alles ist dabei schon geklärt: Einiges, so der Hamburger Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott von FHM, müsse erst noch gerichtlich entschieden werden. Ob ein Abendessen mit einem Geschäftspartner, mit dem man auch über Privates spricht, Arbeitszeit ist oder Privatvergnügen, lässt sich kontrovers diskutieren. Mit Blick auf die jetzt bestehende Pflicht zur Zeiterfassung stellt sich die Frage in Zukunft immer häufiger.
Grundsätzlich kennt das Arbeitsrecht in Sachen Arbeitszeit keine Grautöne. „Entweder etwas ist Arbeit oder nicht“, sagt Fuhlrott. Und sobald jemand seine Zeit nicht frei gestalten könne, sondern im Interesse des Arbeitgebers agiere, spreche man grundsätzlich von Arbeit.
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