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Vorsätzlich falsch erfasste Arbeitszeit: Grund für Verdachtskündigung?

Der dringende Verdacht, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin die eigene Arbeitszeit wissentlich und vorsätzlich fehlerhaft erfasst hat, kann ein Kündigungsgrund sein. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hervor. Demnach darf einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin, der oder die sich aller Wahrscheinlichkeit nach von Zuhause aus im Zeiterfassungssystem eingeloggt und die Arbeit erst später im Betrieb aufgenommen hat, personenbedingt gekündigt werden.

Wann ist eine Verdachtskündigung berechtigt?

Zum rechtlichen Hintergrund: Unter bestimmten Voraussetzungen reicht bereits der Verdacht einer Pflichtverletzung für eine Kündigung aus. Gemäß dem Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern ist eine sogenannte Verdachtskündigung als ordentliche Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn ein dringender Verdacht einer Pflichtverletzung besteht, die – wenn sie erwiesen wäre – eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte. Der Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen und er muss dringend sein. Das bedeutet: Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Verdacht zutrifft. Wenn sich der Verdacht nur auf bloße Vermutungen stützt, so reicht dies für eine Kündigung nicht aus.

Urteil: Schwerer Vertrauensbruch

Ausreichend waren die Tatsachen aber im vorliegenden Fall. Wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich gegen seine Verpflichtung verstößt, seine abgeleistete und vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit zu dokumentieren, ist dies ein Grund für eine fristlose Kündigung. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern beurteilte die vom Arbeitnehmer begangene Pflichtverletzung als einen schweren Vertrauensbruch. Dem Arbeitgeber könne nicht zugemutet werden, ein Arbeitsverhältnis fortzusetzen, das auf oben genanntem Verdacht beruht. Die Verdachtskündigung sei folglich rechtens.

Info

ist freier Journalist aus Biberach/Baden und schreibt regelmäßig News und Artikel aus dem Bereich Arbeitsrecht.